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Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 06.02.2014
- 3 U 35/13 -
Versicherungsnehmer ist bei Beitragserhöhungen nicht auf Teilkündigung des betroffenen Tarifs beschränkt
Außerordentliches Kündigungsrecht von Versicherungsnehmern
Ein Versicherungsnehmer kann nach seiner Wahl entweder das komplette Versicherungsverhältnis oder den von einer angekündigten Beitragserhöhung betroffenen Tarif kündigen. Dies entschied das Oberlandesgericht Bremen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Versicherungskundin unter einer Versicherungsnummer bei einer Gesellschaft einen Krankenversicherungsvertrag unterhalten, in dem unter anderem eine Krankheitskostenversicherung, eine Verdienstausfallversicherung sowie weitere
Versicherungskunden haben berechtigtes Interesse, sämtliche Risiken bei einem Versicherer mit einem Vertrag abzudecken
Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten der Versicherungskundin. Es handle sich um ein einziges Vertragsverhältnis, nicht um jeweils eigene Verträge. Dies würde schon dadurch deutlich, dass die Kundin eine Krankheitskostenvollversicherung haben wollte, die sämtliche Risiken abdecke und der Vertrag auch nur eine einzige Versicherungsnummer besaß. Eine Teilkündigung sei zwar möglich, die Kundin jedoch nicht darauf beschränkt. Bei einer Teilkündigung könnte beispielsweise auch die Versicherungskundin dahingehend eingeschränkt werden, dass sie für das nach der
Versicherung muss auch Übertragungswert an neue Versicherungsgesellschaft zahlen
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 18559
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