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Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 06.02.2014
3 U 35/13 -

Versicherungsnehmer ist bei Beitragserhöhungen nicht auf Teilkündigung des betroffenen Tarifs beschränkt

Außerordentliches Kündigungsrecht von Versicherungs­nehmern

Ein Versicherungsnehmer kann nach seiner Wahl entweder das komplette Versicherungs­verhältnis oder den von einer angekündigten Beitragserhöhung betroffenen Tarif kündigen. Dies entschied das Oberlandesgericht Bremen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Versicherungskundin unter einer Versicherungsnummer bei einer Gesellschaft einen Krankenversicherungsvertrag unterhalten, in dem unter anderem eine Krankheitskostenversicherung, eine Verdienstausfallversicherung sowie weitere Tarife zusammengefasst waren. Die Versicherungsgesellschaft hatte für die Verdienstausfallversicherung eine Beitragserhöhung angekündigt, woraufhin die Kundin den Versicherungsvertrag in Gänze kündigte. Die Versicherung hatte die Kündigung für die Verdienstausfallversicherung bestätigt, der Kündigung für die übrigen Tarife hatte sie jedoch widersprochen. Nachdem die Kundin keine Zahlungen leistete, hatte die Versicherung sie verklagt. Die Verbraucherin, die zwischenzeitlich bei einer anderen Gesellschaft versichert war, hatte im Gegenzug eine Widerklage erhoben.

Versicherungskunden haben berechtigtes Interesse, sämtliche Risiken bei einem Versicherer mit einem Vertrag abzudecken

Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten der Versicherungskundin. Es handle sich um ein einziges Vertragsverhältnis, nicht um jeweils eigene Verträge. Dies würde schon dadurch deutlich, dass die Kundin eine Krankheitskostenvollversicherung haben wollte, die sämtliche Risiken abdecke und der Vertrag auch nur eine einzige Versicherungsnummer besaß. Eine Teilkündigung sei zwar möglich, die Kundin jedoch nicht darauf beschränkt. Bei einer Teilkündigung könnte beispielsweise auch die Versicherungskundin dahingehend eingeschränkt werden, dass sie für das nach der Kündigung nicht mehr abgedeckte Risiko möglicherweise gar kein vergleichbares Angebot bei einem anderen Versicherer erhalten könne. Versicherungskunden hätten aber ein berechtigtes Interesse daran, dass sie sämtliche Risiken bei einem Versicherer beziehungsweise mit einem Vertrag abdecken könnten.

Versicherung muss auch Übertragungswert an neue Versicherungsgesellschaft zahlen

Die Kündigung durch die Versicherungsnehmerin sei somit möglich und die Versicherung müsse somit auch den Übertragungswert an die neue Versicherungsgesellschaft der Kundin zahlen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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