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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 25.09.2013
- 1 Ws 375/13 -
Keine Erhöhung des Taschengelds für Strafgefangene aufgrund einer Sehbehinderung
Regelung zur Erhöhung der Sozialhilfe nicht entsprechend anwendbar
Die Sehbehinderung eines Strafgefangenen führt nicht zu einer Erhöhung des Taschengelds. Zudem ist die Regelung zur Erhöhung der Sozialhilfe bei Vorliegen einer Behinderung (§ 30 Abs. 1 SGB XII) nicht entsprechend anwendbar. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilter Strafgefangener die
Kein Anspruch auf Erhöhung des Taschengelds
Das Oberlandesgericht Celle verneinte einen Anspruch auf
Keine entsprechende Anwendung der Erhöhungsregelung zur Sozialhilfe
Die Regelung zur
Taschengeld dient nicht der Grundversorgung
Ohnehin sei zu beachten, so das Oberlandesgericht, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 101 Rpfleger 2014, 101
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Dokument-Nr. 18573
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