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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 03.08.2011
14 U 158/10 -

Fahrzeuge der Unfallforschung sind keine Sonderrechtsfahrzeuge nach § 35 StVO

Auch bei Vorliegen eines Sonderrechts nach § 35 StVO müssen Verkehrsvorschriften eingehalten werden

Kollidiert ein Fahrzeug der Verkehrsunfallforschung mit einem anderen Kraftfahrzeug, kann sich die Unfallforschung nicht auf ein Sonderrecht nach § 35 StVO und damit auf eine Freistellung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) berufen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im vorliegenden Fall ist ein Fahrzeug der Verkehrsunfallforschung trotz Rotlichts in einen Kreuzungsbereich mit Blaulicht und Martinshorn eingefahren und kollidierte inmitten der Kreuzung mit dem bei Grünlicht hinein gefahrenen Pkw des Klägers, an dessen Fahrzeug Totalschaden entstanden ist. Er klagt auf den Restbetrag seines von der gegnerischen Haftpflichtversicherung lediglich zur Hälfte regulierten Schadens.

§ 35 StVO für Menschenrettung und Schadensabwendung gedacht

Das Landgericht hatte zu Lasten des Klägers eine Mithaftungsquote von einem Drittel angenommen und seiner Klage daher nur teilweise stattgegeben, weil der Führer des Fahrzeugs der Unfallforschung sich auf Sonderrechte nach der StVO habe berufen können. Dem hat der Senat widersprochen. Fahrzeuge der Unfallforschung unterfallen nicht dem in § 35 StVO genannten Kreis der Sonderrechtsfahrzeuge. Wegen der mit der Wahrnehmung von Sonderrechten verbundenen erheblichen Gefährdungen ist der Anwendungsbereich des § 35 StVO - auch weil er eine Ausnahmevorschrift darstellt - eng auszulegen. So ist er eröffnet, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Darauf war der vorliegende Einsatz zur Unfallforschung von vorneherein nicht gerichtet.

Sonderrecht nach § 35 StVO nicht gleich Freistellung von jeder Verkehrsvorschrift

Der Senat hat weiter entschieden, dass ein Sonderrecht nach § 35 StVO die dadurch Begünstigten zwar an sich von der Einhaltung jeder Verkehrsvorschrift freistellt. Diese Sonderstellung gibt ihnen aber keine Vorfahrt gegenüber dem übrigen Verkehr, sondern berechtigt sie nur, von den allgemeinen Verkehrsvorschriften mit größtmöglicher Sorgfalt abzuweichen. Danach hätte sich der Führer des Fahrzeugs der Unfallforschung vergewissern müssen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer seinen Wagen wahrgenommen haben und ihm Vorrang einräumen werden, bevor er sich bei Rotlicht in die Kreuzung hätte hineintasten dürfen.

Hinweis:

§ 35 StVO lautet:

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(...)

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2011
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil vom 05.10.2010
    [Aktenzeichen: 9 O 243/08]

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Dokument-Nr.: 12074 Dokument-Nr. 12074

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