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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 06.11.2018
14 U 61/18 -

Radfahrer muss zu geparkten Pkw mindestens 50 cm Abstand halten

Seitenabstand kann je nach der Straßenbreite variieren

Ein Radfahrer muss zu geparkten Pkw grundsätzlich einen Abstand von mindestens 50 cm einhalten. Der Seitenabstand kann aber je nach der Straßenbereite variieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Radfahrer fuhr an einem Nachmittag im Oktober 2014 mit seinem Rad eine breite Straße entlang. Auf seiner rechten Seite standen Fahrzeuge geparkt am Straßenrand. Bei einem dieser geparkten Pkw öffnete sich die Fahrertür und es kam zu einem Zusammenstoß mit dem Radfahrer. Der Radfahrer erlitt aufgrund des Unfall Verletzungen und klagte daher gegen die Halterin des Pkw und deren Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz. In dem anschließenden Verfahren bestand insbesondere Streit darüber, ob der Radfahrer einen ausreichenden Seitenabstand zum geparkten Pkw eingehalten habe. Das Landgericht Hannover verneinte dies und sprach dem Kläger daher ein Mitverschulden in Höhe von 20 % zu. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Alleinhaftung der Beklagten wegen sorgfaltswidriger Türöffnung

Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Beklagten haften allein für den Unfall. Gegen die Beklagte spreche der Beweis des ersten Anscheins, den Unfall verschuldet zu haben. Denn die Kollision mit dem Fahrrad erfolgte im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür. Daher haften die Beklagten aus der Betriebsgefahr des Pkw und einem erheblichen Verschulden wegen des Verstoßes gegen die höchsten Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr gemäß § 14 Abs. 1 StVO.

Kein Mitverschulden des Radfahrers wegen zu geringem Seitenabstands

Dem Kläger sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts kein Mitverschulden wegen eines zu geringen Seitenabstands zum geparkten Pkw anzulasten. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger mit einem Seitenabstand von mindestens 50 cm am geparkten Pkw der Beklagten vorbeifuhr. Dies sei ausreichend und nicht zu gering.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2020
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil vom 26.03.2018
    [Aktenzeichen: 12 O 258/15]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 266
NJW-Spezial 2019, 266

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28727 Dokument-Nr. 28727

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Kommentare (2)

 
 
Dennis Langer schrieb am 24.05.2020

Wie war das noch gleich in der Fahrschule?

Nicht alleine auf die Sicht über Außen- und Rückspiegel verlassen, den Schulterblick nicht vergessen!

Auch macht es insbesondere am Fahrbahnrand Sinn, die Fahrzeugtür nicht sofort komplett aufzuschwenken, sondern zunächst nur wenige Zentimeter zu öffnen, damit sich nähernde Verkehrsteilnehmer auf die Situation einstellen und ihren Abstand rechtzeitig vergrößern können, falls sie durch den Aussteigewilligen doch nicht gesehen werden.

Ingrid Okon schrieb am 18.05.2020

ein sehr gutes Urteil!

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