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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 03.07.2012
14 U 167/12 -

Werbung mit irreführendem Gütesiegel "Empfohlen" auf fluege.de unzulässig

Umstrittener Verein "verbraucherschutz.de" verleiht "Empfohlen"-Siegel gegen Entgelt ohne jegliches Prüfungsverfahren

Die Unister GmbH darf auf ihren Internetportalen (unter anderem fluege.de und ab-in-den-Urlaub.de) nicht mit einem irreführenden Gütesiegel werben. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Unister GmbH hatte auf fluege.de und anderen Internetseiten mit dem Siegel "Empfohlen" des umstrittenen Vereins "verbraucherschutz.de" geworben. Eine echte Prüfung fand aber nicht statt. Der Verein verleiht das Siegel gegen Zahlung eines Entgelts lediglich auf Basis eigener Angaben der Unternehmen.

Kein tatsächliches Prüfungsverfahren trotz des Siegels "Empfohlen"

Das Gericht schloss sich der Auffassung des klagenden Verbraucherzentrale Bundesverbands an, dass die Werbung mit dem Siegel irreführend ist. Sie erwecke den falschen Eindruck, die ausgesprochene Empfehlung beruhe auf einer objektiven Bewertungsmethode. Durch den Namen verbraucherschutz.de würden Verbraucher zudem erwarten, dass nicht nur objektive, sondern besonders strenge, an den Verbraucherinteressen ausgerichtete Bewertungskriterien für die Empfehlung angelegt wurden. Tatsächlich fehle es jedoch an einem objektiven, sachbezogenen Prüfungs- und Vergabeverfahren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verbraucherrecht | Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 679
MMR 2012, 679

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14832 Dokument-Nr. 14832

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