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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 16.02.2006
- 2 U 290/05 -
Jahresabschluss der Sachsenring Automobiltechnik AG nichtig
Das Oberlandesgericht Dresden hat die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Zwickau zurückgewiesen, welches die Nichtigkeit des Jahresabschlusses 1999 der seit September 2002 in Insolvenz befindlichen Sachsenring Automobiltechnik AG und des darauf basierenden Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung festgestellt hat.
Der Aufsichtsrat der Sachsenring Automobiltechnik AG hat im März 2000 den geprüften Jahresabschluss 1999 festgestellt, der einen Bilanzgewinn von ca. DM 5,8 Mio. auswies. Die Hauptversammlung der Sachsenring Automobiltechnik AG beschloss auf dieser Grundlage am 15.06.2000, an die Aktionäre einen Gewinnanteil von insgesamt ca. DM 3,1 Mio. auszuschütten. Der Insolvenzverwalter der Sachsenring Automobiltechnik AG hält den Jahresabschluss 1999 und den Gewinnverwendungsbeschluss vom Juni 2000 wegen Überbewertung des Vermögens für nichtig. In Wirklichkeit sei im Geschäftsjahr 1999 bei der Sachsenring Automobiltechnik AG kein Bilanzgewinn, sondern vielmehr ein Verlust von ca. DM 55 Mio. zu verzeichnen gewesen. Zum einen sei in der Bilanz eine restliche Verlustausgleichsverpflichtung der Sachsenring Automobiltechnik AG gegenüber der Tochtergesellschaft Sachsenring Fahrzeugtechnik GmbH (SF GmbH) von mehr als DM 12 Mio. nicht berücksichtigt worden, die darauf beruhe, dass im Rahmen des Jahresabschlusses der SF GmbH Forderungen gegen Unternehmen des V.-Konzerns in dieser Höhe bilanziert worden seien, obwohl den insoweit erstellten Rechnungen keine Forderungen zu Grunde gelegen hätten und eine angebliche Bescheinigung der V. AG gefälscht worden sei. Zum anderen sei im Jahresabschluss 1999 der Sachsenring Automobiltechnik AG eine Kaufpreisforderung von DM 48 Mio. aus dem Verkauf einer Tochtergesellschaft berücksichtigt, die aus Sicht des Klägers wegen eines bestehenden Rücktrittsrechts nicht hätte aktiviert werden dürfen.
Nach Vernehmung mehrerer Zeugen hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass Scheinrechnungen über mehr als DM 12 Mio. gelegt worden seien und es sich bei der Bescheinigung der V. AG um eine Fälschung handele. Hiervon ausgehend hat das Landgericht Zwickau die Nichtigkeit des Jahresabschlusses 1999 und des Gewinnverwendungsbeschlusses vom Juni 2000 festgestellt. Die hiergegen von Vorständen und Aktionären sowie von der Abschlussprüferin als Streithelfer der Sachsenring Automobiltechnik AG eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Dresden wegen fehlender Erfolgsaussicht durch Beschluss zurückgewiesen. In den Gründen ist u. a. ausgeführt, dass das Vermögen der Sachsenring Automobiltechnik AG im Jahresabschluss 1999 sowohl wegen der fingierten Rechnungen von mehr als DM 12 Mio. als auch wegen der bilanzrechtswidrigen Berücksichtigung der Kaufpreisforderung von DM 48 Mio. aus dem Verkauf einer Tochtergesellschaft überbewertet sei. Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses 1999 der Sachsenring Automobiltechnik AG und des Gewinnverwendungsbeschlusses vom 15.06.2000 steht damit rechtskräftig fest.
Vorinstanz:
Landgericht Zwickau, AZ: 1 HKO 116/03
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 06/06 des OLG Dresden vom 17.02.2006
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Dokument-Nr. 1922
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