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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 18.03.2010
- 2 Ws 87/09 und 2 Ws 296/09 -
OLG Dresden stuft "Kameradschaft Sturm 34" als kriminelle Vereinigung ein
Gericht eröffnet erneutes Verfahren gegen Mitglieder der rechtsextremen Gruppe
Die "Kameradschaft Sturm 34" ist eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden
Die Staatsanwaltschaft Dresden hatte im November 2007 beim Landgericht Dresden - Staatsschutzkammer - in zwei Verfahren Anklage erhoben und den insgesamt elf Angeklagten neben jeweils mehreren Taten (u. a. der gefährlichen Körperverletzung) auch die Bildung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen. Die Staatsschutzkammer hatte aber die Hauptverfahren lediglich wegen der anderen Tatvorwürfe vor dem Jugendschöffengericht Hainichen eröffnet, im Übrigen hat sie die Eröffnung der Hauptverfahren abgelehnt. Sie war der Auffassung, hinsichtlich des Vorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung bestehe kein dringender Tatverdacht, weil der hierfür von der Rechtsprechung geforderte "konstitutive Gruppenwille" nicht nachzuweisen sei.
OLG beruft sich auf Urteil des Bundesgerichtshofs
Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Staatsanwaltschaft hatten nun überwiegend Erfolg. Bei seinen Entscheidungen hat sich der Senat maßgeblich auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs gestützt, mit dem die Voraussetzungen der Einordnung einer Organisation als
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§ 129 Abs. 1 StGB:
"Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2010
Quelle: ra-online, OLG Dresden
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Dokument-Nr. 9388
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