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Oberlandesgericht Dresden, Hinweisbeschluss vom 09.08.2012
- 4 U 700/12 -
Grundsätzlich keine Haftung des Rechtsanwalts für unsachliche Äußerungen im Rahmen eines Prozesses
Ansprüche auf Schmerzensgeld, Unterlassung oder Widerruf bestehen daher regelmäßig nicht
Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich nicht für unsachliche Äußerungen im Rahmen eines Prozesses haftbar gemacht werden. Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Unterlassung oder Widerruf der Äußerungen bestehen daher regelmäßig nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall warf ein
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück. Diesem habe der Schmerzensgeldanspruch nicht zugestanden. Denn ein
Vorliegen einer unsachlichen Äußerung unbeachtlich
Zudem sei es nach Ansicht des Oberlandesgerichts unbeachtlich, ob die Äußerung des Rechtsanwalts eine Schmähkritik beinhaltet oder das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Äußert sich ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (zt/MDR 2013, 432/rb)
- Landgericht Dresden, Urteil vom 26.03.2012
[Aktenzeichen: 9 O 2707/11]
- BVerfG: Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.07.2013
[Aktenzeichen: 1 BvR 1751/12]) - Bezeichnung eines anderen Rechtsanwalts als Lügner und Betrüger verstößt gegen Sachlichkeitsgebot
(Anwaltsgerichtshof Rostock, Urteil vom 24.11.2012
[Aktenzeichen: AGH 1/12 (I/1)])
Jahrgang: 2013, Seite: 432 MDR 2013, 432
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Dokument-Nr. 17884
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