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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 24.05.2012
- 8 U 132/12 -
OLG Dresden erklärt zusätzliche Gebühren für Pfändungsschutzkonten für unzulässig
Gericht rügt unangemessene Benachteiligung von Kunden
Das Oberlandesgericht Dresden hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht Leipzig von einer Bank erhobene, zusätzliche Gebühren für ein Pfändungsschutzkonto für unzulässig erklärt.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die beklagte Kreissparkasse Döbeln bei der Umstellung eines Kontos in ein
Für Pfändungsschutzkonto darf kein gesondertes Entgelt verlangt werden
Das Landgericht Leipzig hatte der
OLG bestätigt Auffassung des Landgerichts
Die hiergegen von der
Kontoauszüge mindestens drei Jahre aufbewahren
Die Kreissparkasse hat Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegt. Der Bundesgerichtshof wird über die Sache jedoch voraussichtlich erst im November 2012 verhandeln. Die Verbraucherzentrale rät allen Betroffenen ihre Kontoauszüge mindestens drei Jahre aufzubewahren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2012
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/Verbraucherzentrale Sachsen/ra-online
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Dokument-Nr. 14002
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