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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2021
- 1 U 77/20 -
Nutzungsausfallentschädigung: Verzögerte Reparatur des unfallbeschädigten Pkw wegen Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen geht zu Lasten des Unfallverursachers
Kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht wegen unterlassener Nachforschung zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen
Beansprucht ein Unfallgeschädigter Nutzungsausfallentschädigung und kommt es wegen Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen zu einer Verzögerung der Reparatur seines unfallbeschädigten Pkw, so geht dies zu Lasten des Unfallverursachers. Es stellt keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, wenn es der Unfallgeschädigte unterlässt, bei anderen Werkstätten nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu forschen oder den Pkw teilweise zu reparieren. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2018 kam es an einer Kreuzung in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen wegen eines Rotlichtverstoßes zwischen zwei Fahrzeugen zu einer Kollision. Das Fahrzeug der Unfallgeschädigten musste in der Folgezeit wegen der Unfallschäden repariert werden. Wegen Schwierigkeiten bei der Lieferung des neuen Airbag-Moduls für die Beifahrerseite verzögerte sich die
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach habe die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung verstoßen, weil sie für eine zeitnahe
Ersatzteillieferschwierigkeiten gehen zu Lasten des Unfallverursachers
Die
Keine Pflicht zur Nachforschung zur anderweitigen Verfügbarkeit von Ersatzteilen
Die Klägerin sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht verpflichtet gewesen, selbständig bei anderen Werkstätten oder beim Fahrzeughersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu fragen. Für sie habe kein Anlass zur Vermutung bestanden, dass die
Keine Pflicht zur Anzeige der Reparaturverzögerung
Das Oberlandesgericht sah die Klägerin zudem als nicht verpflichtet an, die Beklagte über die Reparaturverzögerung zu unterrichten. Denn zum einen habe die Beklagte zuvor die Regulierung des Unfallschadens abgelehnt. Zum anderen sei nicht ersichtlich, dass eine Information der Beklagten zu einer Reduzierung der Reparaturzeit geführt hätte.
Keine Pflicht zur Teilreparatur
Der Klägerin könne aus Sicht des Oberlandesgerichts auch nicht vorgeworfen werden, sich nicht mit einer Teilreparatur ohne das fehlende Airbag-Modul zufrieden gegeben zu haben. Als technische Laiin habe die Klägerin nicht davon ausgehen müssen, dass sie im Falle der Beschädigung eines sicherheitsrelevanten Komponente des Fahrzeugs auch auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2021
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2020
[Aktenzeichen: 6 O 69/19]
- Kein Ersatz unverhältnismäßig hoher Mietwagenkosten nach Unfall bei erkennbar möglicher Notreparatur
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2014
[Aktenzeichen: 13 U 213/11]) - Unfallgeschädigte müssen bei ungewöhnlich langer Reparaturdauer nach Grund der Verzögerung fragen und auf zeitnahe Erledigung der Reparatur drängen
(Amtsgericht Bautzen, Urteil vom 16.09.2021
[Aktenzeichen: 21 C 570/20])
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Dokument-Nr. 30116
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