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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2018
- I-1 U 59/17 -
Foto des Unfallverursachers mit beschädigtem Fahrzeug trotz abgestrittener Bekanntschaft mit Unfallgeschädigtem spricht für Unfallmanipulation
Weitere Indizien für Unfallmanipulation: Beschädigung eines hochpreisigen Fahrzeugs, fiktive Schadensabrechnung, Präsentation einer klaren Haftungslage
Zeigt ein Facebook-Post vor einem Verkehrsunfall den Unfallverursacher mit dem beschädigten Fahrzeug, so spricht dies für eine Unfallmanipulation, wenn der Unfallverursacher eine Bekanntschaft mit dem Unfallgeschädigten abstreitet, ohne zugleich die Herkunft des Fotos erklären zu können. Weitere Indizien für eine Unfallmanipulation sind die Beschädigung eines hochpreisigen Fahrzeugs, die fiktive Schadensabrechnung und die Präsentation einer klaren Haftungslage bei gleichzeitigen vagen Angaben zum Unfallhergang. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Februar 2015 kam es auf der Zufahrt zu einer Autobahn zu einem
Landgericht weist Schadensersatzklage ab
Das Landgericht Duisburg ging ebenfalls von einem fingierten Unfall aus und wies die Schadensersatzklage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Vorliegen einer Unfallmanipulation
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Es liegen nach Auffassung des Gerichts mehrere Indizien vor, die für eine
Bestehen einer Vollkaskoversicherung spricht nicht gegen Unfallmanipulation
Der Umstand, dass für den Porsche eine Vollkaskoversicherung bestand, spreche nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht gegen eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Duisburg, Urteil vom 06.03.2017
[Aktenzeichen: 2 O 177/15]
Jahrgang: 2018, Seite: 605 NJW-RR 2018, 605 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2018, Seite: 382 NZV 2018, 382
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Dokument-Nr. 28354
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