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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2003
- I-10 U 46/03 -
Parkettabschleifen ist Sache des Vermieters
Parketterneuerungspflicht des Mieters aufgrund einer Schönheitsreparaturklausel unwirksam
Soweit ein Parkettfußboden aufgrund der vertragsgemäßen Abnutzung Schäden aufweist, muss dafür nicht der Mieter einstehen. Zudem ist die Pflicht der Parkettrenovierung durch den Mieter aufgrund einer Schönheitsreparaturklausel unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei ehemalige Mietvertragsparteien über die Rückzahlung der Mietkaution. Der Vermieter war der Meinung, dass die Mieter aufgrund der Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag verpflichtet gewesen seien, den
Anspruch auf Kautionsrückzahlung bestand
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Kläger. Diese haben einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gehabt. Das Gericht konnte in den Kratzspuren im Eingangsbereich der Wohnung keine übermäßige Abnutzung erkennen. Denn dieser Bereich unterliege naturgemäß einer erheblichen Abnutzung, so dass
Schönheitsreparaturklausel war unwirksam
Die Klausel im Mietvertrag, wonach die Mieter nach dem Auszug verpflichtet seien das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 2003, 621/rb)
- Parkettfußboden muss alle 15 bis 20 Jahre abgeschliffen und versiegelt werden
(Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 25.02.1991
[Aktenzeichen: 1 S 395/90]) - Schönheitsreparaturen: Mieter muss nicht Kosten für die Erneuerung des Parkettfußbodens tragen
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.02.1977
[Aktenzeichen: 154 C 423/74])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2003, Seite: 621 WuM 2003, 621
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Dokument-Nr. 16697
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