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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2009
- II-18 W 46/09 -
Keine Haftentschädigung wegen Mehrfachbelegung und offener Toilette in Justizvollzugsanstalt
Haftumstände zeigen keine Auswirkungen auf körperliche und seelische Verfassung des Gefangenen
Die Unterbringung eines Häftlings in einer Gemeinschaftszelle mit einer offenen Toilette Sichtschutz stellt keine menschenunwürdige Inhaftierung dar. Ein Schmerzensgeldklage ist daher nicht gerechtfertigt. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Der Kläger war im Jahr 2006 sechs Wochen in Gemeinschaftszellen in der
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich der Argumentation des Landgerichts Duisburg angeschlossen und
Schmerzensgeld nur bei besonderer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts gerechtfertigt
So hatte bereits das Landgericht Duisburg deutlich gemacht, dass die Enge der Zelle und die unzureichende Abtrennung als Solches kein Schmerzensgeld rechtfertigen können. Vielmehr komme ein Schmerzensgeld nur dann in Betracht, wenn eine besondere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts gegeben sei. Dafür müssten sich die Haftumstände auch in besondere Weise auf die körperliche und seelische Verfassung des Gefangenen tatsächlich auswirken. Hier habe der Gefangene aber nicht zu erkennen gegeben, dass er auf eine Einzelunterbringung besonderen Wert gelegt habe. Er habe zwar gegenüber Bediensteten der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2009
Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf
- Landgericht Duisburg, Beschluss vom 11.05.2009
[Aktenzeichen: 1 O 343/08]
- Unterbringung in Justizvollzugsanstalt: Keine Haftentschädigung wegen Doppelbelegung und offener Toilette
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2008
[Aktenzeichen: I-18 U 96/08]) - Strafgefangener erhält keine Entschädigung wegen Mehrfachbelegung der Zelle und offener Toilette
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 08.10.2009
[Aktenzeichen: 7 U 48/09])
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Dokument-Nr. 8370
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