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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2004
- II-7 UF 227/03 -
Eheliche Unterhaltsansprüche und Ansprüche auf Zugewinnausgleich können nicht uneingeschränkt abbedungen werden
Der 7. Familiensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Rechte von Ehepartnern bei einseitig belastenden Eheverträgen gestärkt und ausgeführt, dass die Unwirksamkeit des Ausschlusses nachehelichen Unterhalts auch die Nichtigkeit des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs nach sich ziehen kann.
Die Parteien hatten ehevertraglich den wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich vereinbart. Unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat der 7. Familiensenat den Ausschluss nachehelichen Unterhalts für sittenwidrig erklärt, weil der Ehefrau in dem Vertrag die wirtschaftlich schwächere Rolle zugewiesen worden war. Sie war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits schwanger und verpflichtete sich im Ehevertrag, sich um Haushalt und Kinder zu kümmern. Auch bei späterer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sollte sie sich am Familieninteresse orientieren. Darin sah das Oberlandesgericht eine sittenwidrige Benachteiligung, weil die Ehefrau keine Chance haben werde, die sich aus der ehelichen Rollenverteilung ergebenden wirtschaftlichen Nachteile aufzuholen.
Der Senat hat darüberhinaus festgestellt, dass die Nichtigkeit der ehevertraglichen Vereinbarung zum Unterhalt auch die Unwirksamkeit der Abrede zum Zugewinnausgleich zur Folge hat. Dieser ist zwar nach den Feststellungen des Gerichts ehevertraglichen Regelungen bis hin zum Ausschluss am weitesten zugänglich. Das Gericht sah den Ehevertrag jedoch als Einheit an, da die Parteien den Vertrag inhaltlich intensiv ausgehandelt und den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht geregelt hatten. Insbesondere die Tatsache, dass unter Umständen auch der Ehemann Zugewinnausgleich von der Ehefrau beanspruchen könne, belegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dass das Vertragswerk in seiner Gesamtheit zu sehen ist und die Bestimmungen nicht vereinzelt stehen sollen. Vor diesem Hintergrund verbleibe es bei der gesetzlichen Vermutung, wonach die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts zur Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts führt, falls nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil unverändert abgeschlossen worden wäre.
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Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 09.07.2004
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Dokument-Nr. 1593
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