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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2009
VI-2 Kart 9/08 Owi -

Kein Kartellverstoß der Drogerie Rossmann – Waren wurden nicht unter Einstandspreis verkauft

OLG Düsseldorf spricht Rossmann vom Vorwurf unbilliger Behinderung frei

Die Firma Rossmann GmbH und deren Inhaber Dirk Rossmann haben kleinere und mittlere Unternehmen durch den angeblichen Verkauf von Waren unter Einstandspreis nicht unbillig behindert. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Das Bundeskartellamt hatte dem Unternehmen und dem Inhaber vorgeworfen, im Jahr 2005 in 267 Fällen 55 Drogerieartikel unter Einstandspreis angeboten zu haben. Dies stellte nach Auffassung des Bundeskartellamts einen Verstoß gegen das Verbot unbilliger Behinderung dar (§ 20 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Nach dieser Vorschrift dürfen Unternehmen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, kleine und mittlere Wettbewerber unbillig behindern. Das Bundeskartellamt hatte für die Berechnung der Einkaufspreise die Werbekostenzuschüsse als allgemeinen Rabatt angesehen, der auf alle Produkte eines Herstellers zu verteilen war. Diese Berechnung führte dazu, dass in bestimmten Fällen Waren unter Einkaufspreis angeboten worden wären. Das Bundeskartellamt hatte zuletzt ein Bußgeld von 5,5 Millionen Euro gegen das Unternehmen und von 300.000 Euro gegen den Inhaber beantragt.

Werbekostenzuschüsse wurden nicht auf das Gesamtsortiment, sondern auf konkret beworbene Waren angerechnet

Das Gericht hat das Unternehmen und den Firmeninhaber heute vom Vorwurf unbilliger Behinderung freigesprochen. Das Gericht hat verneint, dass bei der Firma Rossmann GmbH Waren unter Einkaufspreis verkauft worden waren. Nach Überzeugung des Gerichts sind im konkreten Fall die Warenkostenzuschüsse und damit die Einstandspreise nicht wie vom Bundeskartellamt vorgenommen zu berechnen. Vielmehr ist das Gericht nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass bei der Firma Rossmann Werbekostenzuschüsse in jahrzehntelanger Praxis und in Absprache mit den Lieferanten nicht auf das Gesamtsortiment, sondern auf die konkret beworbenen Waren angerechnet worden waren. Bei dieser Berechnung ergaben sich dann Verkaufspreise, die über den Einstandspreisen lagen. Das Gericht hatte daher das Unternehmen und den Betroffenen vom Vorwurf unbilliger Behinderung freigesprochen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2009
Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf

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Dokument-Nr.: 8761 Dokument-Nr. 8761

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