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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.02.2019
10 U 103/18 -

Herstellung eines Grabsteins: Rücktritt vom Vertrag nach erfolgloser Fristsetzung zur Vorlage eines neuen Entwurfs oder Bereitschaft einer Besprechung

Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung

Der Besteller eines Grabsteins kann nach § 323 Abs. 4 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Auftragnehmer erfolgslos eine Frist zur Vorlage eines neuen Entwurfs zur Gestaltung oder zur Erklärung der Bereitschaft zu einer Besprechung gesetzt hat. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2014 hatte eine Witwe eine Steinmetzfirma mit der Herstellung eines Grabsteins für den verstorbenen Ehemann beauftragt. Sie zahlte vorab den Festpreis von 4.500 EUR. Im Juli 2015 erhielt die Witwe einen ersten Entwurf für den Grabstein. Da dieser nicht den Vorstellungen der Witwe entsprach, wurde der Entwurf zurückgewiesen. Nachfolgend wurde kein neuer Entwurf vorgelegt, so dass die Witwe im Juni 2016 mittels anwaltlichen Schreibens die Firma unter Fristsetzung aufforderte, einen absprachegemäßen Entwurf vorzulegen oder sich zu einem Gespräch bereit zu erklären. Nachdem darauf ebenfalls keine Reaktion erfolgte, trat die Witwe im August 2016 vom Vertrag zurück und klagte auf Rückzahlung der Vergütung. Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung wegen Rücktritts

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung zu. Da die Herstellung und Setzung des Grabsteins noch nicht fällig gewesen sei und ein von der Klägerin freigegebener Entwurf nicht vorgelegen hat, habe die Klägerin den Rücktritt gemäß § 323 Abs. 4 BGB erklären können. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Beklagte den Vertrag nicht mehr vereinbarungsgemäß erfüllen wollte. Sie habe nicht auf die Aufforderung der Klägerin innerhalb der gesetzten Frist reagiert. Die Klägerin habe daher annehmen dürfen, dass die Beklagte einen Grabstein mit einer von der Klägerin gebilligten Gestaltung nicht mehr herstellen wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.06.2018
    [Aktenzeichen: 2-31 O 88/18]
Aktuelle Urteile aus dem Werkvertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 205
NJW-Spezial 2019, 205

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Dokument-Nr.: 28646 Dokument-Nr. 28646

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