wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Urteil vom 21.02.2008
31 S 3833/07 -

Kein Rückgaberecht für gebrauchten Grabstein

Kleine Abweichungen von vereinbarter Beschaffenheit sind noch kein Mangel

Einen gebrauchten Grabstein kann man nicht einfach zurückgeben. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München hervor.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 20.9.2005 einen Vertrag über die Herstellung und Lieferung eines Grabmals zu einem Preis von letztlich 5.360,36 EUR. Die Klägerin zahlte 2.500,00 EUR an. Sie wählte den Grabstein aus einem Katalog der Beklagten aus. Nachdem sich dieser Doppelgrabstein als zu breit für das Grab des verstorbenen Ehemanns der Klägerin erwies, wurden die Maße angepasst. Der Grabstein wurde im Januar 2006 aufgestellt. Die Klägerin trat am 10.5.2006 vom Vertrag zurück, weil der Grabstein zu schmal, die Ausführung einer Rille unansehnlich, der rechte Arm des Kreuzes knapp 1 cm zu kurz geraten und der Stein zu gelb sei. Zudem wirke die Grabeinfassung zu kurz.

Die Klägerin forderte mit ihrer Klage die geleistete Anzahlung zurück. Die Klage blieb sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht erfolglos.

Kein Vorliegen eines erheblichen Mangels

Das Landgericht führte zum Fall aus: Zutreffend sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass kein erheblicher Mangel vorliege, der einen Rücktritt rechtfertige.

Wörtlich heißt es dazu:

"Nachdem das Muster im Katalog zu breit war und deshalb andere, abweichende Maße, angepasst an den streitgegenständlichen Grabstein, vereinbart worden waren, mussten sich zwangsläufig dadurch auch die Proportionen in der handwerklichen Ausführung ändern. Dies ist eine allgemeine Erkenntnis, die der Lebenserfahrung entspricht, ebenso wie die, dass natürliches Material keine einheitliche Färbung aufweist. Die Ausführung des Grabsteins weicht nicht erheblich von der vereinbarten Beschaffenheit ab, mag auch die Klägerin sie sich in ihrer Vorstellung anders ausgemalt haben, aber ein späteres Nicht-Gefallen des Bestellers stellt noch keinen Mangel dar […]."

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des LG München I vom 17.03.2008

Aktuelle Urteile aus dem Werkvertragsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Anzahlung | Grabmal | Grabstein | Rücktritt vom Vertrag | Rücktrittsrecht | Werkvertrag

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5772 Dokument-Nr. 5772

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5772

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?