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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.02.2018
- 11 U 153/17 -
Pferd erschrickt durch vorbeilaufenden Hund: Hundehalter haftet nicht für Schäden eines abgeworfenen Reiters
Reiter muss sich eigene Tiergefahr des von ihm gerittenen Pferdes anrechnen lassen
Wer in Kenntnis eines freilaufenden Hundes an einem gemeinsamen Ausritt teilnimmt, kann den Hundehalter nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn sich das Pferd beim Vorbeilaufen des Hundes erschreckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist passionierter
Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten Ersatz der durch die Verletzungen erlittenen Schäden.
Klage auf Schadensersatz erfolglos
Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Dem Kläger stünden keine Ansprüche aus der sogenannten Tierhalterhaftung gegen die Beklagte zu, meinte auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Mitverschulden des Reiters steht Haftung des Hundehalters entgegen
Einer Haftung der Beklagten stünde bereits das erhebliche
Gericht äußert grundsätzliche Zweifel an Tiergefahr
Zweifelhaft sei zudem, so das Oberlandesgericht, ob überhaupt von einer
Scheuen des Pferdes ist nicht zweifelsfrei auf Schreck durch vorbeilaufenden Hund zurückzuführen
Unklar sei auch, ob sich das
Der Kläger hat nach Erhalt dieses Hinweisbeschlusses seine Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Hanau ist damit rechtskräftig.
§ 833 BGB Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Landgericht Hanau, Urteil vom 10.11.2017
[Aktenzeichen: 1 O 392/17]
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Dokument-Nr. 25856
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