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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.08.2018
11 U 156/16 -

Ehemaliger Torwart der Fußball-Nationalmannschaft muss Abbildung auf Sammelkarte dulden

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen auch ohne Einwilligung veröffentlich werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat bestätigt, dass das allgemeine Persönlichkeits­recht eines ehemaligen Fußball-Nationalspielers an seinen zeitgeschichtlichen Bildnissen hinter das presserechtliche Publikations­interesse eines Sportverlags an deren Verwendung zurücktritt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streifalls ist ein bekannter ehemaliger Torwart der deutschen Nationalmannschaft. Die Beklagte betreibt einen Sportverlag. Sie produziert eine auf Vollständigkeit angelegte Serie über alle deutschen Fußball-Nationalspieler seit 1908, die aus einzelnen großflächigen Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite dieser Karten wird der jeweilige Fußball-Nationalspieler abgebildet, auf der Rückseite finden sich Informationen und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können gezielt einzeln zusammengestellt und gekauft werden.

Einwilligung zur Nutzung des Bildnisses wurde nicht erteilt

Die Karte des Klägers enthält sein Portrait im Trikot der Nationalmannschaft des DFB, seinen Namen und seine Länderspielbilanz. Auf der Rückseite finden sich Angaben zu seiner fußballerischen Laufbahn und weitere spielbezogene Fotos. Der Kläger erteilte der Beklagten keine Einwilligung zur Nutzung seines Bildnisses und wendet sich gegen die kommerzielle Verwendung.

Veröffentlichung verletzt keine berechtigten Interessen des Klägers

Das Landgericht Kassel wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Fotos auch ohne Einwilligung des Klägers verbreitet werden dürften, da es sich um "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte" handele und die Veröffentlichung auch keine berechtigten Interessen des Klägers verletze.

Pressefreiheit beschränkt sich nicht auf "Erstveröffentlichungen"

Bereits bei der Beurteilung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliege, sei eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit auf Seiten der Beklagten und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers vorzunehmen. Die Sammelkarten stellten presserechtliche Druckerzeugnisse dar. Sie seien insbesondere mit "ausreichenden textlichen Informationen" versehen, um sich zur Teilnahme am öffentlichen Kommunikationsprozess zu eignen. Der Umstand, dass es sich bei den Karten um ein kommerzielles Produkt handele, stehe im Hinblick auf den Informationsgehalt der Karten dem grundrechtlichen Schutz nicht entgegen. Zudem dienten die meisten Presseerzeugnisse jedenfalls auch der Generierung von Einnahmen. Auch dass die Informationen anderweitig im Internet ebenfalls recherchierbar wären, sei unerheblich. Die Pressefreiheit beschränke sich nicht auf "Erstveröffentlichungen". Ein bei den Erwerbern möglicherweise vorhandenes Sammlerinteresse führe ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Vielmehr könne auch ein "Sammlerobjekt" Träger von Informationen über Ereignisse der Zeitgeschichte sein.

Persönlichkeitsrecht muss hinter Publikationsinteresse zurücktreten

Da der Kläger ausschließlich in dem Kontext gezeigt werde, in dem er seine zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt habe, nämlich als Torwart der deutschen Fußball-Nationalmannschaft, trete sein Persönlichkeitsrecht hinter das im Interesse der Öffentlichkeit bestehende Publikationsinteresse der Beklagten zurück.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Kassel, Urteil vom 28.10.2016
    [Aktenzeichen: 8 O 2299/15]
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