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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2022
- 17 U 132/21 -
Keine Bankgebühr allein für das Errechnen der Vorfälligkeitsentschädigung
Errechnen der Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung im Fall der vorzeitigen Rückführung eines Darlehens stellt vertragliche Nebenpflicht einer Bank dar
Das Errechnen der Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung im Fall der vorzeitigen Rückführung eines Darlehens gehört - unabhängig von § 493 Abs. 5 BGB - zu den vertraglichen Nebenpflichten einer Bank gegenüber Verbrauchern. Die Bank darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die beklagte Bank verurteilt, die Verwendung einer Klausel, mit der 100 € für die Errechnung verlangt wurden, zu unterlassen.
Die Beklagte betreibt eine Bank und bewirbt u.a. Verbraucherkredite. Nach ihrem Preisverzeichnis verpflichten sich private Darlehenskunden, eine Pauschale von 100 € zu zahlen, wenn die Bank für sie die Höhe der
Klausel stellt unangemessene Benachteiligung dar
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die
Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für Bank nicht aufwendig
Der Darlehensnehmer habe grundsätzlich ein Informationsbedürfnis. Die Berechnung der
Bank muss Verwaltungsaufwand hinnehmen
Die beanstandete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2021
[Aktenzeichen: 2/25 O 190/20]
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Dokument-Nr. 32461
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