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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.05.2021
- 2 Ws 132/20 -
Angeklagter Sachverhalt im Zusammenhang mit dem sog. Cum-Ex-Skandal erfüllt sowohl den Tatbestand der Steuerhinterziehung als auch den Verbrechenstatbestand des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs
Kein Erfolg gegen Erlass eines Haftbefehls
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat sich im Rahmen einer Anhörungsrüge erneut mit den gegen den Angeklagten B. erhobenen Tatvorwürfen befasst. Es hat mangels Gehörsverletzung die Anhörungsrüge zurückgewiesen und ausgeführt, dass die gegen den Angeklagten B. erhobenen Tatvorwürfe sowohl den Tatbestand der Steuerhinterziehung als auch den Verbrechenstatbestand des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs erfüllen.
Das OLG hatte mit Beschluss vom 09.03.2021 die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Landgerichts Wiesbaden als unbegründet verworfen . Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Angeklagten, mit der er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht. Das OLG hat diese Rüge als unbegründet zurückgewiesen. Es liege keine Gehörsverletzung vor. Soweit der Angeklagte meine, der Senat habe sich nicht mit einschlägiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auseinandergesetzt, treffe dies nicht zu. „Der hier gegenständliche Komplex eines von Anfang an angelegten Betrugssystems mit dem alleinigen Ziel, sich eine nur einmal einbehaltene Steuer zweimal auszahlen zu lassen, ist vom BFH gerade nicht bestätigt worden“, führt das OLG aus.
Tatvorwürfe als gewerbs- und bandenmäßigen Betrug weder neu noch überraschend
Die rechtliche Bewertung der Tatvorwürfe als gewerbs- und bandenmäßigen
Verbrechen kann nicht vom Vergehen wie dem der Steuerhinterziehung verdrängt werden
In der Regel stelle sich die
Steuerhinterziehung und Betrug schützen unterschiedliche Rechtsgüter
Darüber hinaus gebe es im Steuerstrafrecht kein „Regelbeispiel“ für den Vorwurf einer banden- und gewerbsmäßigen Begehung. Schließlich lägen unterschiedliche Zielrichtungen der Tatbestände vor: Das Unrecht der
OLG verweist auf langjährige BGH-Rechtsprechung
Das Verständnis, dass neben einer Strafbarkeit wegen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30336
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