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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.08.1984
- 20 W 148/84 -
OLG Frankfurt a.M. hält Beschränkung des Klavierspielens auf 1 ½ Stunden täglich für zulässig
Vollständiges Musizierverbot und Beschränkung auf Zimmerlautstärke unzulässig
Kommt es durch das Klavierspielen eines Wohnungseigentümers zu Beeinträchtigungen und Störungen der Nachbarn, so kann das Musizieren auf 1 ½ Stunden täglich begrenzt werden. Ein vollständiges Musizierverbot oder eine Beschränkung des Klavierspielens auf Zimmerlautstärke ist demgegenüber unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Durch das
Vollständiges Musizierverbot unzulässig
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. stellte zunächst fest, dass ein Anspruch auf Unterlassung (§§ 1004, 906 BGB) jeglichen Klavierspielens nicht bestand. Eine solches Verbot sei mit Art. 2 GG nicht vereinbar und sei wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) unwirksam. Zudem komme auch keine Beschränkung auf
Zeitliche Beschränkung der Spieldauer auf 1 ½ Stunden zulässig
Aufgrund dessen, dass die Beeinträchtigung für den Nachbarn als wesentlich und störend im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB einzuordnen war, beschränkte das Oberlandesgericht die Spieldauer des Musizierens auf 1 ½ Stunden täglich. Aus Sicht der Richter sei eine unbeschränkte Spielzeit nicht mehr als ortüblich anzusehen, so dass eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Werden der festgesetzte Rahmen und die erlaubte Spielzeit überschritten, werde auf die Lebensumstände und Erwartungen der Mitbewohner keine Rücksicht genommen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch der
Spielzeit von 1 ½ Stunden begründet kein Musizierverbot
Das Oberlandesgericht hat in der zeitlichen Beschränkung der Spielzeit auf 1 ½ Stunden täglich keine einem Musizierverbot gleichkommende Maßnahme gesehen. Zwar habe das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 10.11.1980 - 15 W 122/80 - entschieden, dass einem Musiker grundsätzlich eine Mindestspielzeit von täglich zwei Stunden zugebilligt werden müsse. Es habe aber zugleich von "je nach den Umständen des Falles" und "in aller Regel" gesprochen. Damit habe es Ausnahmefälle nicht ausschließen wollen. Ein solcher habe hier angesichts der erheblichen Beeinträchtigung des Nachbarn bei einer längeren Spieldauer von 1 ½ Stunden vorgelegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW 1985, 2138/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1985, Seite: 2138 NJW 1985, 2138 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1984, Seite: 303 WuM 1984, 303
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Dokument-Nr. 16063
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