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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.08.2010
- 23 U 230/08 -
Schadensersatzklage gegen Deutsche Bank wegen fehlgeschlagenem Anlagegeschäft gescheitert
Aufklärungspflichten aus Beraterungsvertrag seitens der Bank nicht verletzt
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Schadensersatzanspruch eines kommunalen Versorgungsunternehmens einer süddeutschen Großstadt (Stadtwerke) gegen die Deutsche Bank wegen eines fehlgeschlagenen Anlagegeschäfts als unbegründet angesehen und das vorausgehende stattgebende Urteil des Landgerichts abgeändert.
Im zugrunde liegenden Fall strebten im Hebst 2004 die Stadtwerke im Hinblick auf die durch Schulden verursachte Zinsbelastung eine Kostenersparnis an und führten deshalb mehrere Gespräche mit der beklagten
Mit der Klage fordern die Stadtwerke Schadenersatz von rund 3,9 Mio. €.
Vor-Entscheidung des Landgerichts
Nach Auffassung des Landgerichts hat sich die beklagte
Abschluss des Swap-Geschäfts verstößt gegen kein gesetzliches Verbot
Dieser Auffassung folgt das Oberverwaltungsgericht nicht. In seinem Urteil stellt er fest, dass der Abschluss des Swap-Geschäfts mit den Stadtwerken als kommunalem Unternehmen weder gegen ein gesetzliches Verbot verstoße noch die beklagte
Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit des Geschäfts mit Stellung als kommunales Versorgungsunternehmen nicht Aufgabe der Bank
Die Empfehlung des "Spread Ladder Swaps" sei anlegergerecht gewesen. Die
Aufklärung über Chancen und Risiken des Swap-Geschäfts ausreichend
Die beklagte
Aufklärung über spekulativen Charakter des Geschäfts ebenfalls ausreichend
Die Stadtwerke seien auch im Hinblick auf den spekulativen Charakter des Geschäfts hinreichend aufgeklärt gewesen. Die fehlende Möglichkeit einer zuverlässigen Prognose habe den Stadtwerken aufgrund zweier durchgeführter Präsentationen klar gewesen sein müssen. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Swap-Geschäft für das erklärte Ziel der Stadtwerke - die "Zinsoptimierung" in dem von ihr verstandenen Sinne - grundsätzlich ungeeignet gewesen sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2010
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.10.2008
[Aktenzeichen: 2-19 O 13/08]
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Dokument-Nr. 10054
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