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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.03.2019
- 6 U 166/18 -
Beinbruch als "gänzlich unwahrscheinliches Ereignis": Hundehalter hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für Beinbruch eines jungen Hundes beim Ballspielen mit Drittem
Knochenbruch kann nicht adäquat-kausal auf Werfen des Balles zurückgeführt werden
Erleidet ein junger Hund beim Springen nach einem Ball einen Bruch, ist dies ein "gänzlich unwahrscheinliches Ereignis" und nicht dem Werfer zuzurechnen. Die Erlaubnis des Halters zum Ballspiel steht einer Zurechnung der Spielfolgen an Dritte entgegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Halterin eines Hundes. Der seit einigen Wochen von der Klägerin getrennte Beklagte besuchte die Klägerin zum ersten Geburtstag ihres Retrievers und schenkte ihm einen fußballgroßen Ball. Anschließend spielte er mit dem
Klägerin verlangt Schadensersatz
Die Klägerin begehrte von dem Beklagten
Verletzung des Hundes beim Springen normalerweise gänzlich unwahrscheinlich
Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Der Knochenbruch sei nicht adäquat-kausal auf das Werfen des Balles zurückzuführen, konstatierte das Oberlandesgericht. Es gehöre zum natürlichen Verhalten von - noch dazu jungen - Hunden, dass diese ihrem Spieltrieb nachgeben und hierbei auch springen, begründete das Oberlandesgericht seine Entscheidung. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass die körperliche Konstitution eines Hundes so ist, dass er derartige tiertypische Handlungen ohne Verletzungen durchführen könne. Es sei deshalb gänzlich unwahrscheinlich, dass sich ein
Verletzung ist Risikosphäre der Halterin zuzuordnen
Außerdem sei der Eintritt der Verletzung dem allgemeinen Lebensrisiko und damit der Risikosphäre der Klägerin als Halterin zuzuordnen. Es bestehe eine Parallele zu Fällen der sogenannten eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Die Klägerin habe als Halterin des Hundes die Entscheidung getroffen, den
Aufforderung zum Unterlassen des Spielens nicht nachgewiesen
Schließlich habe die Klägerin auch nicht nachweisen können, dass sie den Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt konkret angewiesen habe, das Spiel zu unterlassen, um die Gesundheit des Hundes nicht zu gefährden. Ihren eigenen Angaben stünden insoweit die gegenteiligen Angaben des Beklagten entgegen, ohne dass Anzeichen erkennbar wären, wer von beiden die Unwahrheit gesagt habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm)
- Landgericht Gießen, Urteil vom 13.09.2018
[Aktenzeichen: 5 O 125/18]
- Hundebiss im Hotelzimmer: Besitzer haftet auch bei eigener Abwesenheit für Verletzungen durch Hund
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.07.2017
[Aktenzeichen: 32 C 2982/16]) - Schadensersatzanspruch nach Hitzetod des Hundes beim Ausführenlassen durch einen Dritten
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.11.2016
[Aktenzeichen: 30 C 1675/16 (75)])
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Dokument-Nr. 27261
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