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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.02.2008
- 6 W 17/08 -
Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine Internet-Suchmaschine zulässig
Adword steuert nur die Platzierung einer Werbeanzeige - Keine Beeinflussung des Suchergebnisses
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine sogenannte "AdWord-Werbung" in einer Internet- Suchmaschine keine kennzeichenrechtliche relevante Benutzerhandlung darstellt. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der Trefferliste getrennt dargestellt wird.
Der Vertreiber eines auf "probiotischen Mikroorganismen" basierenden Erfrischungsgetränks, der auch Lizenznehmer der eingetragenen Marke ist, hatte sich im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vertreiber eines anderen Erfrischungsgetränkes gewandt.
Fremde Marke als Google "AdWords" benutzt
Er hatte beanstandet, dass der Antragsgegner die Marke dadurch benutze, dass er auf der Internetseite www.google.de eine Werbeanzeige geschaltet hatte, die dann erscheine, wenn man die Marke als Suchbegriff in die Google-Suchmaschine eingebe und über einen Link dann zur Seite des Antragsgegners führe. Die Platzierung der Anzeige neben den Ergebnissen der
Wie das Landgericht in erster Instanz entschied auch der 6. Zivilsenat, dass das beanstandete Verhalten der Antragsgegner nicht unzulässig sei.
Richter sehen keine kennzeichenrechtlich relevante Benutzung der Marke
Eine kennzeichenrechtlich relevante Benutzung einer Marke als sogenanntes "Metatag" sei nur dann gegeben, wenn der Betreiber der Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren
Gericht: Metatag Keyword und Adword sind unterschiedliche Benutzungen einer Marke und dürfen nicht gleichbehandelt werden
Die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Gleichbehandlung von Metatag und AdWord werde nach Auffassung des 6. Zivilsenats der unterschiedlichen Funktion beider Instrumente nicht gerecht. Durch die Verwendung einer fremden Marke als AdWord werde das Kennzeichen nicht in seiner Hauptfunktion genutzt, die darin liege, die beworbene Ware dem Markeninhaber zuzuordnen. Die "Lotsenfunktion" des Zeichens werde hier vielmehr nur zur Präsentation einer als solcher erkennbaren Eigenwerbung genutzt. Damit werde gerade nicht der Eindruck erweckt, es bestehe eine Verbindung zwischen der beworbenen Ware und dem Geschäftsbetrieb des Markeninhabers.
Diese Vorgehensweise stelle nach Auffassung des Senats auch keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht in Form einer unlauteren Rufausbeutung oder Abfangens von Kunden dar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 05.03.2008
- BGH zur Adword-Werbung bei Google mit den Worten "Beta Layout", wenn die Konkurrenz "Beta Layout GmbH" heißt - Zur Verletzung einer Unternehmensbezeichnung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2009
[Aktenzeichen: I ZR 30/07 - Beta Layout]) - Adword-Werbung mit der Wortmarke "bananabay" bei Google: BGH ruft EuGH an
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2009
[Aktenzeichen: I ZR 125/07 - Bananabay]) - BGH: Adword-Werbung mit der Angabe "pcb" ist eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2009
[Aktenzeichen: I ZR 139/07 - pcb])
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Dokument-Nr. 5707
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