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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 01.02.2001
- 3 U 187/99 -
Bei abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum dürfen Lebensmittel nicht mehr als Normalware verkauft werden
Kunden dürfen von einem Supermarkt erwarten, keine Produkte in den Regalen vorzufinden, deren Mindesthaltbarkeitsdatum bereits abgelaufen ist
Käufer von Lebensmitteln dürfen davon ausgehen, in einem normalen Supermarktregal ausschließlich Lebensmittel vorzufinden, deren Mindesthaltbarkeitsdatum nicht abgelaufen ist. Der Verkäufer ist demnach verpflichtet, nur Ware mit gültigem Haltbarkeitsdatum anzubieten. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Mehrere Kunden eines Supermarktes, die vor allem Kaffee und leicht verderbliche
Abgelaufene Produkte dürfen nicht als "Normalware" weiterverkauft werden
Als ein Verbraucherverband hiervon erfuhr verklagte es die Supermarkt-Kette vor dem Oberlandesgericht Hamburg. Das Gericht forderte in seiner Entscheidung die Supermarkt-Kette dazu auf, in Zukunft keine
In einer Stellungnahme gab das Unternehmen zunächst an, es habe die
Kunde darf Ware mit gültigem Haltbarkeitsdatum erwarten
Das Oberlandesgericht hatte in seiner Entscheidung die Frage zu klären, ob ein Kunde erwarten könne, in einem "normalen" Verkaufsregal ausschließlich Waren ohne abgelaufenes Haltbarkeitsdatum vorzufinden, denn dann würde der
Bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Ein
Bestätigt sah sich das Gericht in seiner Auffassung auch durch die Reaktion des betroffenen Supermarktes. Dieser habe im Ausstellen der Ware mit abgelaufenem Datum wohl selbst einen Fehler gesehen, da er diese "selbstverständlich" von den Kunden zurückgenommen und sogar den verantwortlichen Filialleiter entlassen habe.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2001und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamburg (vt/st)
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Dokument-Nr. 11409
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