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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.01.2014
- 10 U 10/13 -
Vermächtnisnehmerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe eines zu Lebzeiten des Erblassers an einen Dritten verschenkten Vermächtnisses
Testamentarisch Bedachte kann Geschenk an Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen heraus verlangen
Auch wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass ein Vermögensgegenstand nach dem Tode des Letztversterbenden einem bestimmten Empfänger zustehen soll, kann der überlebende Ehegatte über diesen Gegenstand zu Lebzeiten verfügen und ihn an einen Dritten verschenken. Der testamentarisch Bedachte, kann den Gegenstand nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten vom beschenkten Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen heraus verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die in den Jahren 1920 und 1929 geborenen Eheleute waren Eigentümer eines in Essen-Bochold gelegenen Doppelhausgrundstücks und Eltern zweier im Jahre 1951 und 1953 geborener Töchter. Im Jahre 1990 übertrugen sie der älteren Tochter eine Haushälfte und legten in einem gemeinschaftlichen
Tochter klagt auf Übertragung und Herausgabe der Haushälfte
Nach dem Tode der Ehefrau im Jahre 2009 hat die Klägerin den Sohn ihrer Schwester auf Übertragung und
Anspruch auf Übertragung des Grundbesitzes und Herausgabe der Haushälfte nicht erkennbar
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat keinen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Übertragung des Grundbesitzes und
Voraussetzungen für Herausgabe des Geschenk nach dem Eintritt des Erbfalls nicht gegeben
Zwar gebe es gesetzliche Vorschriften, nach denen die von einem Erblasser zu seinen Lebzeiten (wirksam) beschenkte Person ihr
Tochter steht als Vermächtnisnehmerin kein Herausgabeanspruch gegen ihren Neffen zu
Infolge des im Jahre 1990 errichteten gemeinschaftlichen Testaments sei die Klägerin nicht Vertragserbin, sondern nur Vermächtnisnehmerin geworden. Als
Mögliche Bindung der Mutter an das damals verfügte Vermächtnis hier nicht entscheidend
Deswegen brauche nicht abschließend entschieden zu werden, ob die Mutter bei der Übertragung des Hausgrundstücks auf den Enkel an das im Jahre 1990 verfügte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 17668
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