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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.07.2014
- 11 U 107/13 -
Barrierefreiheit und Verkehrssicherungspflicht - Nicht jede Straße muss auch für behinderte Personen sicher befahrbar sein können
OLG Hamm konkretisiert die Pflichten des Straßenbaulastträgers
Aus der in § 9 Abs. 2 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) geregelten Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen, folgt nicht, dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung auch für behinderte Personen sicher zu befahren sein muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor, das damit das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Paderborn abänderte.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der aufgrund einer intellektuellen Einschränkung unter Betreuung stehende Kläger aus Gütersloh befuhr nachts mit seinem
LG spricht Geschädigten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens 1.000 Euro Schmerzensgeld zu
Das Landgericht sprach dem Kläger unter Berücksichtigung eines 50 prozentigen Mitverschuldens 1.000 Euro
Weitreichende Sicherungsanforderungen sind bereits aus finanziellen Gründen für Straßenbaulastträger nicht erfüllbar
Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht Hamm die Klage insgesamt ab. Die in § 9 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW geregelte Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von Menschen mit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Straßenschäden: Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht von Kommunen für Gemeindestraßen
(Landgericht Coburg, Urteil vom 18.04.2007
[Aktenzeichen: 21 O 795/06]) - Radfahrer hat bei einem Unfall nach Nutzung der Gegenfahrbahn keinen Anspruch auf Schmerzensgeld
(Amtsgericht München, Urteil vom 12.12.2012
[Aktenzeichen: 345 C 23506/12])
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Dokument-Nr. 18726
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