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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.10.2017
- 11 U 138/16 -
Regulierungsfrist nach Unfall mit ausländischem Militärfahrzeug der NATO beträgt drei Monate
Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei schuldlos versäumter Frist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses möglich
Nach einem Unfall mit einem ausländischen Militärfahrzeug eines NATO-Staates müssen Schadenersatzansprüche innerhalb einer Dreimonatsfrist gegenüber der zuständigen Schadensregulierungsstelle des Bundes geltend gemacht werden. Wird diese Frist schuldlos versäumt, kann ein Geschädigter innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für das Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Wird auch die letztgenannte Frist versäumt, sind die Schadensersatzansprüche endgültig nicht mehr durchsetzbar. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Bielefeld.
Im zugrunde liegenden Fall erlitt der Kläger aus Siegen im März 2015 in Bielefeld einen Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw BMW Kombi mit einem
Zwischenzeitlich wandte sich der Kläger - jeweils in der Annahme, er kontaktiere den zuständigen Haftpflichtversicherer - an das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. und eine in Hamburg ansässige private Gesellschaft für internationale
OLG verneint Anspruch auf Schadensersatz
Die in der Folgezeit vom Kläger gegen die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für das Vereinigte Königreich erhobene Schadensersatzklage blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Kläger seine Ansprüche gegenüber der Schadensregulierungsstelle des Bundes nicht innerhalb der durch das NATO-Truppenstatut und sein Zusatzabkommen vorgeschriebenen Dreimonatsfrist geltend gemacht hat. Diese
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wegen des Fristversäumnisses sei dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Zwar habe er die Dreimonatsfrist schuldlos versäumt, weil von ihm als einem juristisch nicht vorgebildeten Bürger keine Kenntnisse über das gebotene Vorgehen bei der Abwicklung von Truppenschäden erwartet werden könnten. Zudem sei er von dem zunächst kontaktierten Verein und der dann kontaktierten Hamburger Gesellschaft nicht an die zuständige Schadensregulierungsstelle verwiesen worden.
Frist für mögliche Widereinsetzung versäumt
Die Wiedereinsetzung sei dennoch zu versagen, weil der Kläger die für diese geltende zweiwöchige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Landgericht Bielefeld, Urteil vom 25.10.2016
[Aktenzeichen: 2 O 29/16]
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Dokument-Nr. 25975
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