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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.12.2015
15 W 263/15 -

Identitäts­täuschungen können Beweiskraft eines Geburts­register­eintrags entwerten

Kindsvater ist nach Vorlage nachweislich gefälschter Urkunden mit Zusatz "Identität nicht festgestellt" ins Geburtsregister einzutragen

Täuscht ein Kindesvater deutsche Behörden durch die Verwendung unterschiedlicher Namen und die Vorlage sich widersprechender und zum Teil gefälschter Geburtsurkunden über seine Identität, kann sein Name im Geburtsregister nur mit dem Zusatz "Identität nicht festgestellt" einzutragen sein, so dass ihm keine personen­stand­rechtliche Beweiskraft zukommt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der am Verfahren beteiligte Kindesvater hat die Vaterschaft eines im September 2011 in Lippstadt geborenen Mädchens anerkannt. Er war im September 2006 in die Bundesrepublik eingereist und beantragte unter dem Namen Essa C., geboren im Januar 1988 in Lien-Kunda, als sierra-leonischer Staatsangehöriger Asyl. Nach der Ablehnung des Asylantrages kam die sierra-leonische Botschaft nach seiner Anhörung zu dem Ergebnis, dass er aufgrund seines Dialekts vermutlich aus Gambia stamme. Weitere Urkunden über seine Herkunft legte der Kindesvater zunächst nicht vor. Sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wird seitdem geduldet.

Im März 2011 erkannte der Kindesvater seine Vaterschaft gegenüber einem Notar in Bad Sassendorf an und erklärte nach Belehrung, seine richtigen Personalien lauteten Ensa S., geboren im Februar 1977 in Serekunda/Gambia.

Nach der Geburt seiner Tochter legte der Kindesvater im September 2011 dem Standesamt Lippstadt eine im Jahre 2004 durch den Standesbeamten in Kanfing/Gambia ausgestellte, gambische Geburtsurkunde vor, die ihn als Ensa S., geboren im April 1997 in Bundung, ausweist.

Kindsvater wird im Geburtsregister mit dem Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" eingetragen

Im Geburtsregister wurde der Kindesvater zunächst unter dem beim Ausländeramt geführten Namen Essa C. und mit dem Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" als Vater eingetragen. In der Folgezeit beantragten er und die Kindesmutter, den Geburtseintrag aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde aus dem Jahre 2004 dahingehend zu berichtigen, dass der Name des Vaters Ensa S. laute. Eine vom Standesamt veranlasste Überprüfung dieser Geburtsurkunde ergab, dass sie als nicht echt anzusehen sei.

Vorlage weiterer Dokumente zur Überprüfung der Echtheit der Geburtsurkunde erfolgt nicht

Im November 2012 legte der Kindesvater sodann eine im April 2011 durch den Standesbeamten in Banjul/Gambia ausgestellte Geburtsurkunde mit den Angaben der Urkunde aus dem Jahre 2004 vor und brachte kurz darauf einen im Januar 2011 auf dieselben Personalien lautenden gambischen Pass bei. Dieser war als Proxypass in seiner Abwesenheit auf einem authentischen Passformular durch einen autorisierten Amtsträger ausgestellt worden. Der Aufforderung des Standesamtes, zwecks Überprüfung der Echtheit der Geburtsurkunde vom April 2011 weitere Dokumente wie z.B. Schulzeugnisse, Ausbildungspapiere, Führerschein etc. vorzulegen, konnte der Kindesvater nicht nachkommen.

Das Standesamt und ihm folgend das Amtsgericht Paderborn wiesen sodann den Berichtigungsantrag der Kindeseltern zurück.

Personenstandrechtliche Beweiskraft ist durch Zusatz "Identität nicht festgestellt" auszuschließen

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wies das Oberlandesgericht Hamm das Standesamt an, den Kindesvater mit dem Namen Ensa S. und dem Zusatz "Identität nicht festgestellt" ins Geburtsregister der Tochter einzutragen. Die Identität des Kindesvaters stehe nicht fest, so das Gericht. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindesvaters so lauteten, wie in der zuletzt vorgelegten Geburtsurkunde und dem gambischen Pass angegeben. Die Beweiskraft des Passes sei im vorliegenden Fall erschüttert. Nach der vom Kindesvater mit der Angabe unterschiedlicher Namen, Geburtstage und -orte und unter Vorlage sich widersprechender, zum Teil nachweislich gefälschter Urkunden betriebenen Identitätstäuschung verlange das Standesamt zu Recht weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Identität. Im Geburtsregister seiner Tochter sei er allerdings mit dem zuletzt von ihm tatsächlich geführten Namen einzutragen, nachdem feststehe, dass es eine Person mit dem bislang eingetragenen Namen Essa C. nicht gebe. Dabei sei durch den Zusatz "Identität nicht festgestellt" die besondere personenstandrechtliche Beweiskraft der Beurkundung des Namens des Vaters auszuschließen, nachdem die Identität des Kindesvaters mit geeigneten Nachweisen bislang nicht habe festgestellt werden können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Kommentare (3)

 
 
iLinke schrieb am 21.03.2016

@ kostenlose Urteile,

bitte den ersten Kommentar löschen.

Nach dem schnellen tippen hatte ich noch schneller die Entertaste gedrückt, ohne noch mal zu prüfen

iLinke schrieb am 21.03.2016

Es ist schon sehr interessant, mit welcher Einstellung Schutzsuchende hier agieren.

Vermutlich ging in diesem Fall der Antragsteller davon aus, daß sich auch in Deutschland "kleine Probleme" unbürokratisch lösen lassen.

Fassen wir zusammen:

2006 nach D eingereist

Geburtsjahr 1988, also 18 Jahre

2011: Geburtsjahr 1977, also in 2006 29 Jahre

2011: Geburtsjahr 1997, also in 2006 9 Jahre!

Wenn im Jahre 2006 ein 9jähriger einen Antrag gestellt hätte, wäre der mit Sicherheit nicht angelehnt worden. Außerdem dürfte es ein leichtes sein festzustellen, ob in 2006 ein kleines Kind, ein Jugendlicher oder Erwachsener in der Botschaft angehört wurden ist, inkl. Protokoll.

iLinke schrieb am 21.03.2016

Es ist schon sehr interessant, mit welcher Einstellung Schutzsuchende hier aggieren.

Vermutlich ging in diesem Fall der Antragsteller davon aus, daß sich auch in Deutschland "kleine Probleme" unbürokratisch lösen lassen.

Fallsen wir zusammen:

2006 nach D eingereist

Geburtsjahr 1988, also 18 Jahre

2011: Geburtsjahr 1977, also in 2006 29 Jahre

2011: Geburtsjahr 1997, also in 2006 9 Jahre!

Wenn im Jahre 2006 ein 9jähriger einen Antrag gestellt hätte, wäre der mit Sicherheit nicht angelehnt worden. Außerdem dürfte es ein leichtes sein festzustellen, ob in 2006 ein kleines Kind, ein Jugendlicher oder Erwachsener in der Botschaft angehört wurden ist, inkl. Protokoll.

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