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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.12.2015
- 15 W 263/15 -
Identitätstäuschungen können Beweiskraft eines Geburtsregistereintrags entwerten
Kindsvater ist nach Vorlage nachweislich gefälschter Urkunden mit Zusatz "Identität nicht festgestellt" ins Geburtsregister einzutragen
Täuscht ein Kindesvater deutsche Behörden durch die Verwendung unterschiedlicher Namen und die Vorlage sich widersprechender und zum Teil gefälschter Geburtsurkunden über seine Identität, kann sein Name im Geburtsregister nur mit dem Zusatz "Identität nicht festgestellt" einzutragen sein, so dass ihm keine personenstandrechtliche Beweiskraft zukommt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der am Verfahren beteiligte Kindesvater hat die Vaterschaft eines im September 2011 in Lippstadt geborenen Mädchens anerkannt. Er war im September 2006 in die Bundesrepublik eingereist und beantragte unter dem Namen Essa C., geboren im Januar 1988 in Lien-Kunda, als sierra-leonischer Staatsangehöriger Asyl. Nach der Ablehnung des Asylantrages kam die sierra-leonische Botschaft nach seiner Anhörung zu dem Ergebnis, dass er aufgrund seines Dialekts vermutlich aus Gambia stamme. Weitere Urkunden über seine Herkunft legte der Kindesvater zunächst nicht vor. Sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wird seitdem geduldet.
Im März 2011 erkannte der Kindesvater seine Vaterschaft gegenüber einem Notar in Bad Sassendorf an und erklärte nach Belehrung, seine richtigen Personalien lauteten Ensa S., geboren im Februar 1977 in Serekunda/Gambia.
Nach der Geburt seiner Tochter legte der Kindesvater im September 2011 dem Standesamt Lippstadt eine im Jahre 2004 durch den Standesbeamten in Kanfing/Gambia ausgestellte, gambische
Kindsvater wird im Geburtsregister mit dem Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" eingetragen
Im Geburtsregister wurde der Kindesvater zunächst unter dem beim Ausländeramt geführten Namen Essa C. und mit dem Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" als Vater eingetragen. In der Folgezeit beantragten er und die Kindesmutter, den Geburtseintrag aufgrund der vorgelegten
Vorlage weiterer Dokumente zur Überprüfung der Echtheit der Geburtsurkunde erfolgt nicht
Im November 2012 legte der Kindesvater sodann eine im April 2011 durch den Standesbeamten in Banjul/Gambia ausgestellte
Das Standesamt und ihm folgend das Amtsgericht Paderborn wiesen sodann den Berichtigungsantrag der Kindeseltern zurück.
Personenstandrechtliche Beweiskraft ist durch Zusatz "Identität nicht festgestellt" auszuschließen
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wies das Oberlandesgericht Hamm das Standesamt an, den Kindesvater mit dem Namen Ensa S. und dem Zusatz "Identität nicht festgestellt" ins Geburtsregister der Tochter einzutragen. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Einbürgerung trotz arglistiger Täuschung über Identität wirksam
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2013
[Aktenzeichen: 1 S 49/13]) - Aufenthaltsbeendigung für in Deutschland aufgewachsene Ausländer bei durch Täuschung der Eltern erwirktem Aufenthaltsrecht
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.01.2009
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 40.07])
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Dokument-Nr. 22346
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