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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.07.2001
- 15 W 444/00 -
Zeitlich begrenztes Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur erlaubt
Zur Nachtzeit muss ein Kinderwagen jedoch aus dem Hausflur entfernt und in der eigenen Wohnung oder dem Keller untergebracht werden
Sind keine oder nur begrenzte Möglichkeiten vorhanden, einen Kinderwagen abzustellen, so dürfen Hausflure als vorübergehende Abstellmöglichkeit genutzt werden. An Tagen, an denen der Kinderwagen nicht gebraucht wird oder auch zur Nachtzeit muss er jedoch in der Wohnung oder dem Keller deponiert werden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Die Bewohner einer Erdgeschosswohnung fühlten sich durch abgestellte
Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt
Nach Vortrag der Kläger werde der einen Meter breite Flur durch die abgestellten
Für Eltern unzumutbar, den Kinderwagen nach jedem Ausgang sofort in Keller oder Wohnung unterzubringen
Das Oberlandesgericht Hamm lehnte den Antrag der Kläger ab. Die Regelung in der
Abstellen jedoch nur "vorübergehend" erlaubt
Die zeitliche Beschränkung der Abstellerlaubnis sei den Interessen der weiteren
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2001 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)
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Dokument-Nr. 11245
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