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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.07.2014
15 W 98/14 -

"Erbschaft gemäß Berliner Testament" ist keine ausreichende Erbeinsetzung

Bei der Auslegung des Testaments ist wirklicher Wille des Erblassers zu erforschen

Die einzel­testamentarische Bestimmung eines Erblassers, nach der die "Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen" soll, ist keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, wenn nicht festgestellt werden kann, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem "Berliner Testament" verbunden hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses des Amtsgerichts Münster.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 2013 im Alter von 89 Jahren verstorbene Erblasser aus Münster war in zweiter Ehe verheiratet. Aus der geschiedenen ersten Ehe des Erblassers sind eine Tochter und ein Sohn hervorgegangen, die ebenfalls in Münster leben. Im August 2012 errichtete der Erblasser ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut:

Mein Testament

Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem "Berliner Testament" erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel.

Ehefrau beantragt Ausstellung des Erbschein für sie als Alleinerbin

Nach dem Tode des Erblassers hat die überlebende Ehefrau aufgrund seines Testaments beantragt, ihr einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein auszustellen. Dem sind die Kinder aus erster Ehe entgegengetreten. Sie waren der Auffassung, das Testament enthalte keine Erbeinsetzung, so dass aufgrund gesetzlicher Erbfolge die Ehefrau zu ½ Anteil und sie, die Kinder, zu je ¼ Anteil Erben geworden seien.

Gerichte weisen Antrag der Ehefrau auf Erteilung eines Erbscheins zurück

Das Amtsgericht Münster hatte den Antrag der Ehefrau auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung. Das Einzeltestament des Erblassers enthalte weder ausdrücklich eine Berufung der Ehefrau als Alleinerbin noch könne diese dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden. Bei der Auslegung sei der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Im vorliegenden Fall lasse sich nicht feststellen, was der Erblasser mit dem Wortlaut seines Testaments habe sagen wollen. Dem Testament sei nicht zu entnehmen, was er unter einem "Berliner Testament" verstanden habe, da er offensichtlich nicht gewusst habe, dass ein solches Testament nicht als Einzeltestament, sondern nur als gemeinschaftliches Testament beider Ehegatten errichtet werden könne.

Testament beschreibt nicht, wer Erblasser beerben soll

Welche Vorstellungen er dann inhaltlich mit einem "Berliner Testament" verbunden habe, ergebe sich nicht aus dem Testament. In diesem habe er nicht beschrieben, wer ihn beerben solle. Es lasse auch nicht erkennen, ob ein Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe bestimmt werden und was im Falle der Wiederverheiratung eintreten solle. Welchen Inhalt der Erblasser mit dem Begriff "Wiederverheiratungsklausel" verbunden habe, sei dem Testament ebenfalls nicht zu entnehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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