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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.07.2014
- 15 W 98/14 -
"Erbschaft gemäß Berliner Testament" ist keine ausreichende Erbeinsetzung
Bei der Auslegung des Testaments ist wirklicher Wille des Erblassers zu erforschen
Die einzeltestamentarische Bestimmung eines Erblassers, nach der die "Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen" soll, ist keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, wenn nicht festgestellt werden kann, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem "Berliner Testament" verbunden hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses des Amtsgerichts Münster.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 2013 im Alter von 89 Jahren verstorbene
Mein Testament
Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem "Berliner Testament" erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel.
Ehefrau beantragt Ausstellung des Erbschein für sie als Alleinerbin
Nach dem Tode des Erblassers hat die überlebende Ehefrau aufgrund seines Testaments beantragt, ihr einen sie als
Gerichte weisen Antrag der Ehefrau auf Erteilung eines Erbscheins zurück
Das Amtsgericht Münster hatte den Antrag der Ehefrau auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung. Das Einzeltestament des Erblassers enthalte weder ausdrücklich eine Berufung der Ehefrau als
Testament beschreibt nicht, wer Erblasser beerben soll
Welche Vorstellungen er dann inhaltlich mit einem "Berliner Testament" verbunden habe, ergebe sich nicht aus dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Testamentarischer Ersatzerbe ist kein Nacherbe
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.07.2013
[Aktenzeichen: 15 W 88/13]) - Nachweisbarkeit des Erbrechts durch Vorlage einer Kopie des Originaltestaments zulässig
(Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 29.03.2012
[Aktenzeichen: 2 Wx 60/11]) - Gemeinsames Testament kann von überlebendem Ehepartner geändert werden
(Oberlandesgericht München, Beschluss vom 14.10.2010
[Aktenzeichen: 31 Wx 84/10])
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Dokument-Nr. 18875
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