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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.12.1991
17 U 109/91 -

Fitnessvertrag sofort kündbar, wenn Fitnessstudio innerhalb des Stadtgebietes umzieht

Verlegung der Trainingsmöglichkeit ist als Nachteil für den Kunden auszulegen und damit Grund für eine vorzeitige Kündigung

Fitnessstudios können die Kündigungsmöglichkeiten in den AGBs ihrer Mitgliederverträge nicht willkürlich regeln. So können sie nicht verlangen, dass im Falle eines Umzugs des Studios innerhalb des Stadtgebietes der bestehende Vertrag aufrecht erhalten wird. Der Kunde hat in diesem Fall die Möglichkeit, umgehend das Vertragsverhältnis zu beenden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Im vorliegenden Fall wurde ein Fitnessstudio auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Fitnessvertrag verklagt. Unter anderem sollte eine der Klauseln das Recht auf vorzeitige Kündigung bei Umzug des Sportstudios innerhalb des Stadtgebiets ausschließen.

Verlegung der Trainingsmöglichkeit stellt eine unzumutbare Veränderung der versprochenen Leistung dar

Das Oberlandesgericht Hamm befand diese Klausel wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 4 AGBG für unwirksam, da durch eine Verlegung der Einrichtung die Trainingsmöglichkeiten zum Nachteil des Kunden in unzumutbarer Weise eingeschränkt werden könnten. Eine Änderung der versprochenen Leistung oder eine Abweichung sei nur dann erlaubt, wenn diese für den anderen Verwender, also den Kunden, zumutbar sei.

Mitgliedsbeitrag wird monatlich gezahlt, Kündigung kann damit jeden Monat erfolgen

Eine weitere Klausel, die die allgemeine Kündigungsfrist regelt, wurde ebenfalls für unwirksam erklärt. Die Klausel enthielt die Bestimmung, dass eine Kündigung drei Monate vor Ablauf der Mitgliedschaft erfolgen müsse, da sich der Vertrag ansonsten um sechs Monate verlängere. Gemäß § Abs. 2 Nr. 1 AGBG erklärte das Gericht auch diese Klausel für unwirksam, da sie die Kündigungsmöglichkeit für den Teilnehmer in unzumutbarer Weise erschwere. Die Fitnessprogrammteilnehmer würden vom Lehrpersonal eingewiesen und fortlaufend betreut. Demnach sei Dienstvertragsrecht anzuwenden. Nach § 620 BGB sei für die Beendigung eines Dienstverhältnisses auf eine bestimmte Zeit eine Kündigung nicht erforderlich. Es ende mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Nach § 625 BGB sei die Verlängerung eines beendeten Dienstverhältnisses von der Kündigungsfrage unabhängig. Die Kündigungsfrist richte sich danach, wann die Vergütung zu zahlen ist. Wenn die Vergütung wie im vorliegenden Fall nach Monaten bemessen werde, könne die Kündigung spätestens am 15. für den Schluß des Kalendermonats erfolgen. Die hier beanstandete Klausel begünstige das Fitnessstudio einseitig und sei damit nach Meinung des Gerichts ebenfalls unwirksam.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1991 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)

Aktuelle Urteile aus dem Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1992, Seite: 444
NJW-RR 1992, 444

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Dokument-Nr.: 11280 Dokument-Nr. 11280

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