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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.02.2013
- 19 U 96/12 -
Sturz über schlafenden Hund begründet Tierhalterhaftung
Im Eingangsbereich eines Ladengeschäfts liegender Hund stellt gefährliches Hindernis dar
Ein Hund einer Verkäuferin, der sich eigenmächtig in den einzigen Eingangsbereich eines Ladengeschäfts legt und so den Zugang zum Geschäft versperrt, stellt ein gefährliches Hindernis dar. Verletzt sich ein Kunde beim Verlassen des Geschäfts, weil er über den Hund stürzt, haftet die Hundebesitzerin als Tierhalterin. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hagen ab.
Im zugrunde liegenden Fall kaufte die 61jährige Klägerin aus Gummersbach am 28. August 2009 in einem Reitsportgeschäft in Meinerzhagen ein, in dem die Beklagte als Verkäuferin beschäftigt war. Beim Verlassen des Geschäfts stürzte die Klägerin über die im Eingangsbereich liegende Schäferhündin der Beklagten. Als Hundehalterin nahm die Beklagte ihre
Kundin verlangt nach Sturz über Hündin Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro
Am Unfalltag hatte sich die
Der tierischen Natur entsprechendes unbekümmertes Verhalten der Hündin begründet Tierhalterhaftung
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Voraussetzungen einer
OLG verneint Mitschuld der Kundin
Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen, weil die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 908 MDR 2013, 908 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2013, Seite: 357 r+s 2013, 357
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Dokument-Nr. 15997
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