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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.01.2016
- 2 Ausl. 168/15 -
Kein grenzüberschreitendes Verbot der Doppelbestrafung im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina
Im Grundgesetz verankertes Verbot der Doppelbestrafung gilt nur für Strafverfolgung durch deutsche Gerichte
Ein wegen einer Straftat bereits in seinem Heimatland verurteilter bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger kann zur Strafverfolgung wegen derselben Straftat nach Italien ausgeliefert werden. Das Verbot der Doppelbestrafung steht der Zulässigkeit der Auslieferung in diesem Fall nicht entgegen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im zugrunde liegenden Verfahren begehrten die italienischen Behörden auf der Grundlage eines europäischen Haftbefehls die
Verfolgter verbüßte bereits Haftstrafe in Bosnien
Bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Oktober 2015 konnte der Betroffene auf dem Flughafen Dortmund vorläufig festgenommen werden. Im Rahmen des Auslieferungsverfahrens wurde bekannt, dass der Verfolgte wegen der geschilderten Taten von bosnischen Gerichten bereits - nach seiner Darstellung zu Unrecht - zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt wurde. Dabei ist das Verfahren mit Wissen und unter Zustimmung des Anklagevertreters bei dem internationalen Staatsgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien vor bosnischen Gerichten geführt worden. Die verhängte Strafe hat der Verfolgte in Bosnien bis zu seiner Entlassung im Februar 2014 voll verbüßt. Nach Deutschland will der Verfolgte nach eigenen Angaben eingereist sein, um seine hier lebende Schwester zu besuchen.
Verurteilung des Verfolgten wegen derselben Taten durch bosnische Gerichte steht Auslieferung nicht entgegen
Das Oberlandesgericht Hamm erklärte die
In Italien drohende lebenslange Haftstrafe macht Auslieferung ebenfalls nicht unzulässig
Dass dem Verfolgten in
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Doppelbestrafung: Bei nicht vollstreckter früherer Sanktion sind Voraussetzungen für Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nicht gegeben
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2010
[Aktenzeichen: 2 StR 420/10]) - EuGH zur den Voraussetzungen für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.11.2010
[Aktenzeichen: C-161/09])
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Dokument-Nr. 22264
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