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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.12.2015
- 2 WF 156/15 -
Verfahrenskostenhilfe auch bei Eigentum an Dreifamilienhaus möglich
Versagung der Verfahrenskostenhilfe nur bei möglicher zeitnaher und zumutbarer Veräußerung oder Beleihung des Gebäudes zulässig
Gehört einer Partei ein Dreifamilienhaus, ist Verfahrenskostenhilfe wegen dieses Vermögenswertes nur dann zu versagen, wenn die Partei das Haus zeitnah in zumutbarer Weise veräußern oder beleihen kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Marl ab.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 50 Jahre alte Antragsgegner aus Haltern begehrt
AG verweist auf Beleihung oder Verkauf des Hauses zur Finanzierung der Verfahrenskosten
Die vom Antragsgegner beantragte
OLG bewilligt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die vom Amtsgericht versagte
Vermögen muss nur bei absoluter Zumutbarkeit zu Finanzierung der Verfahrenskosten eingesetzt werden
Eine Partei sei, so das Gericht, nur dann verpflichtet, Vermögen zu Finanzierung der Verfahrenskosten einzusetzen, soweit ihr dies möglich und zumutbar sei. Das gelte auch für Vermögen, das nicht als Schonvermögen zu behandeln sei. Wenn dieses erst später einsetzbar oder verwertbar werde, könne die Entscheidung über die Bewilligung von
Verwertung des Dreifamilienhauses durch Verkauf der Immobilie gegenwärtig nicht zumutbar
Der Antragsgegner verfüge nicht über aktuell einsetzbares Vermögen. Sein Dreifamilienhaus sei zwar kein Schonvermögen mehr. Jedoch komme seine umgehende Verwertung nicht in Betracht. Zum einen sei nicht zu erwarten, dass die noch als Miteigentümerin des Hauses eingetragene Ehefrau, Antragstellerin im anhängigen familiengerichtlichen Verfahren, einer
Auch Beleihung des Objekts derzeit unmöglich
Neben der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22394
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