wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.09.2007
20 U 54/07 -

Hausratversicherung greift bei Einbruch während Wohnungswechsels

Gericht: Umzug ist "schwierige Situation" für Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung

Ein Versicherungsnehmer befindet sich in Hinblick auf seine Hausratversicherung "regelmäßig in einer schwierigen Situation", wenn die alte Wohnung noch besteht, die neue aber noch nicht bezogen ist. Das Oberlandesgericht Hamm hat deshalb eine Versicherung verurteilt, dem Kläger, der für seine Wohnung, aus der er gerade auszog, eine Hausratversicherung abgeschlossen hatte, für die bei einem Einbruch auf dem Betriebsgelände des Klägers entwendeten Hausratsgegenstände Ersatz zu leisten.

Der Kläger kann die Versicherung aus dem Gesichtspunkt der sog. "Außenversicherung" in Anspruch nehmen, wonach Hausratsgegenstände versichert sind, die sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befinden. "Vorübergehend" bedeutet hierbei, dass eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den Versicherungsort bestehen muss, wobei eine beabsichtigte dauernde Entfernung der Sache aus der Wohnung den Versicherungsschutz ausschließt.

In dem vorliegenden Fall, in dem die alte Wohnung noch besteht, die neue aber noch nicht bezogen ist, befindet sich der Versicherungsnehmer regelmäßig in einer schwierigen Situation. In dieser Übergangssituation erscheint es zugunsten des Versicherungsnehmers gerechtfertigt anzunehmen, dass Sachen des täglichen Gebrauchs, die täglich benutzt werden können und die sich nur zufällig außerhalb der alten bzw. neuen Wohnung befunden haben (z.B. im Auto oder bei Verwandten) versichert sind. Legt man diesen Maßstab an, so sind die vorliegend entwendeten zwei Kameras, die Lesebrille, die Sonnenbrille und die Kleidungsstücke des Klägers versichert gewesen. Zum einen handelt es sich dabei um Dinge des täglichen Gebrauchs. Zum anderen sollten diese Gegenstände nicht dauerhaft in den Betriebsräumen des Klägers verbleiben.

Das Gericht in Hamm hat damit ein die Klage abweisendes Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Hamm vom 18.03.2008

Vorinstanz:
  • Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.01.2007
    [Aktenzeichen: 2 O 183/06]
Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5788 Dokument-Nr. 5788

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5788

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?