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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.06.2017
- 22 U 64/16 -
Silberfischchen in gebrauchter Eigentumswohnung stellen keinen Mangel dar
Grundbestand an Silberfischchen in zu Wohnzwecken bestimmter Immobilie nicht ungewöhnlich
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Erwerber einer gebrauchten Eigentumswohnung nicht erwarten kann, dass diese Wohnung völlig frei von Silberfischchen ist. Bei einer zu Wohnzwecken bestimmten Immobilie ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Grundbestand von Silberfischchen vorhanden ist. Allein dieser begründet keinen Mangel.
Im zugrunde liegenden Fall erwarb die seinerzeit 31 Jahre Klägerin im Dezember 2013 vom seinerzeit 49 Jahre alten Beklagten eine 1994 errichtete, in Rheine gelegene
OLG verneint Vorliegen eines Sachmangels
Ihre auf Rückabwicklung des Kaufs gerichtete Klage blieb erfolglos. Das - sachverständig beratene - Oberlandesgericht Hamm konnte keinen im Zeitpunkt der Wohnungsübergabe vorliegenden
Das Vorhandensein von Insekten in einer Wohnung begründe erst dann einen Mangel, so das Gericht, wenn sich die Wohnung deswegen nicht mehr zum Wohnen eigne oder eine für Wohnungen unübliche Beschaffenheit aufweise, mit der ein Käufer nicht rechnen müsse.
Völlige Insektenfreiheit kann nicht als übliche Beschaffenheit erwartet werden
Einen solchen Zustand habe die verkaufte
Ein stärkerer Befall der Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Übergabe sei demgegenüber nicht bewiesen. Nach den Gutachten der Sachverständigen sei es vorstellbar, dass eine vor der Übergabe unauffällige Population erst in der Folgezeit stark angestiegen sei und dann das von der Klägerin für die Zeit nach der Wohnungsübergabe vorgetragene Ausmaß erreicht habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 24571
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