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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.11.2016
- 26 U 16/16 -
Psychotherapeutische Behandlung durch in Ausbildung befindlichen Therapeuten begründet nicht zwingend Behandlungsfehler
Keine Aufklärungspflicht über Anfängerstatus bei Schutz des Patienten durch Supervision
Wird eine psychotherapeutische Behandlung durch einen in Ausbildung befindlichen Therapeuten vorgenommen, so begründet dies für sich genommen keinen Behandlungsfehler. Zudem muss über den Ausbildungsstatus nicht aufgeklärt werden, wenn der Patient durch die Supervision ausreichend geschützt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau begab sich aufgrund einer Depression im März 2007 in psychotherapeutischer Behandlung. Die Therapeutin war Diplom-Psychologin und befand sich in der
Landgericht weist Schmerzensgeldklage ab
Das Landgericht Bochum wies die Schmerzensgeldklage ab. Es konnte weder einen
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schmerzensgeldanspruch
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, da weder ein
Kein Behandlungsfehler aufgrund Ausbildungsstatus
Der Beklagten seien bei der Behandlung der Klägerin keine Fehler unterlaufen, so das Oberlandesgericht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zur Übernahme der Behandlung nicht geeignet gewesen sei. Denn sie habe bereits zu Beginn der Behandlung 2/3 ihrer
Keine Pflicht zur Aufklärung des Ausbildungsstatus
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei zudem der Ausbildungsstatus der Beklagten nicht ausklärungspflichtig gewesen. Denn die Beteiligung eines Anfängers sei nicht aufklärungspflichtig, weil der Patient durch die Supervisionspflicht ausreichend geschützt sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bochum, Urteil vom 16.12.2015
[Aktenzeichen: 6 O 361/12]
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Dokument-Nr. 24949
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