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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.08.2015
28 U 159/14 -

Wohnmobilkauf des verstorbenen Ehemanns verpflichtet auch erbende Ehefrau

Verbindlich geschlossener Kaufvertrag verpflichtet nach dem Tod des Ehemanns erbende Ehefrau zur Abnahme des gekauften Fahrzeugs

Für die Nichtabnahme eines neuen Wohnmobils schuldet die erbende Ehefrau des zwischenzeitlich verstorbenen Käufers dem Wohnmobilhändler Schadensersatz. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und verurteilte die beklagte Erbin zur Zahlung von ca. 6.000 Euro Schadensersatz an die klagende Wohnmobilhändlerin.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Ehemann der Beklagten bestellte bei der Klägerin auf dem Caravan Salon in Düsseldorf im September 2013 ein neues Wohnmobil der französischen Herstellers Trigano vom Typ Best of Chausson zum Kaufpreis von ca. 40.000 Euro. Zugleich vereinbarte er die Inzahlungnahme des von ihm genutzten Wohnmobils vom Typ Fiat/Pössel für 12.000 Euro. Auf der Fahrt mit seinem alten Wohnmobil zur Klägerin, bei der der Ehemann das neue Wohnmobil in Empfang nehmen wollte, kam es zu einem Unfall. Bei diesem erlitt das alte Wohnmobil einen Totalschaden. Der Ehemann zog sich Verletzungen zu, an denen er wenige Tage später verstarb. Die Beklagte bat daraufhin die Klägerin, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, weil sie keine Verwendung für das neue Wohnmobil habe und den Kauf nicht finanzieren könne. Die Klägerin ist in der Folgezeit vom Kaufvertrag zurückgetreten und hat von der Beklagten unter Hinweis auf ihre Verkaufsbedingungen einen 15 prozentigen Kaufpreisanteil von ca. 6.000 Euro als Schadensersatzpauschale verlangt.

Erbin des verstorbenen Käufers ist dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet

Die Schadensersatzklage war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Klägerin die in ihren Verkaufsbedingungen geregelte Schadensersatzpauschale in Höhe von 15 % des Kaufpreises zusteht. Die Beklagte sei als Erbin des verstorbenen Käufers dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Ihr Ehemann habe einen verbindlichen Kaufvertrag über das neue Wohnmobil abgeschlossen. Dieser habe den Ehemann und - nach seinem Tod - die Beklagte als Erbin zur Abnahme des gekauften Fahrzeugs verpflichtet. Nachdem die Beklagte das Fahrzeug auch nach einer von der Klägerin gesetzten Frist nicht abgeholt und die Klägerin deswegen vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, stehe ihr zudem Schadensersatz zu.

In Verkaufsbedingungen vorgesehene Pauschalierung ist wirksam

Die Höhe des Schadensersatzes belaufe sich entsprechend der Regelung in den Verkaufsbedingungen der Klägerin auf 15 % des Kaufpreises, ca. 6.000 Euro. Mit dieser Pauschale könne die Klägerin ihren Schaden begründen. Die in den Verkaufsbedingungen vorgesehene Pauschalierung sei wirksam, weil sie dem Käufer die Möglichkeit offen halte, eine geringere Schadenshöhe oder den Nichteintritt eines Schadens nachzuweisen. Den Nachweis eines geringeren Schadens habe die Beklagte nicht geführt. Nach dem Vortrag der Klägerin belaufe sich ihr konkreter Schaden zudem auf einen Betrag in der Größenordnung von über 12.000 Euro.

Anspruch auf etwaig bezogene Ersatzleistungen für verunfalltes Wohnmobil besteht nicht

Einen Anspruch auf etwaige von der Beklagten für das verunfallte Wohnmobil bezogene Ersatzleistungen habe die Klägerin demgegenüber nicht. Es habe ein einheitlicher Kaufvertrag vorgelegen, der es dem Käufer gestattete, einen Kaufpreisteil in Höhe von 12.000 Euro durch die Übereignung seines bisher genutzten Gebrauchtwagens zu ersetzen. Wenn der Verkäufer nach seinem Rücktritt von diesem Kaufvertrag einen wirtschaftlichen Nachteil aus der unterbliebenen Hereinnahme des Gebrauchtfahrzeugs geltend machen wolle, müsse er den ihnen entstandenen Schaden insgesamt konkret abrechnen, was die Klägerin mit der von ihr geltend gemachten Schadenspauschale gerade nicht getan habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2015, Seite: 643
DAR 2015, 643

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Dokument-Nr.: 21584 Dokument-Nr. 21584

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