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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.08.2015
- 28 U 159/14 -
Wohnmobilkauf des verstorbenen Ehemanns verpflichtet auch erbende Ehefrau
Verbindlich geschlossener Kaufvertrag verpflichtet nach dem Tod des Ehemanns erbende Ehefrau zur Abnahme des gekauften Fahrzeugs
Für die Nichtabnahme eines neuen Wohnmobils schuldet die erbende Ehefrau des zwischenzeitlich verstorbenen Käufers dem Wohnmobilhändler Schadensersatz. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und verurteilte die beklagte Erbin zur Zahlung von ca. 6.000 Euro Schadensersatz an die klagende Wohnmobilhändlerin.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Erbin des verstorbenen Käufers ist dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet
Die Schadensersatzklage war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Klägerin die in ihren Verkaufsbedingungen geregelte Schadensersatzpauschale in Höhe von 15 % des Kaufpreises zusteht. Die Beklagte sei als Erbin des verstorbenen Käufers dem Grunde nach zum
In Verkaufsbedingungen vorgesehene Pauschalierung ist wirksam
Die Höhe des Schadensersatzes belaufe sich entsprechend der Regelung in den Verkaufsbedingungen der Klägerin auf 15 % des Kaufpreises, ca. 6.000 Euro. Mit dieser Pauschale könne die Klägerin ihren Schaden begründen. Die in den Verkaufsbedingungen vorgesehene Pauschalierung sei wirksam, weil sie dem Käufer die Möglichkeit offen halte, eine geringere Schadenshöhe oder den Nichteintritt eines Schadens nachzuweisen. Den Nachweis eines geringeren Schadens habe die Beklagte nicht geführt. Nach dem Vortrag der Klägerin belaufe sich ihr konkreter Schaden zudem auf einen Betrag in der Größenordnung von über 12.000 Euro.
Anspruch auf etwaig bezogene Ersatzleistungen für verunfalltes Wohnmobil besteht nicht
Einen Anspruch auf etwaige von der Beklagten für das verunfallte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
Jahrgang: 2015, Seite: 643 DAR 2015, 643
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Dokument-Nr. 21584
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