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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2015
- VIII ZR 104/14 -
Gebrauchtwagenhandel: Unklare Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen unwirksam
BGH verurteilt Autohändler wegen Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung zum Schadensersatz
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zentralverbands des Kraftfahrzeuggewerbes mit Stand 3/2008 wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass für einen durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Kunden aus der Regelungen nicht entnehmen sei, ob Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend gemacht werden können.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens erwarb beim beklagten
"
VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. [...]
5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. [...]
5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit."
Verfahrensgang
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 2.158,73 Euro (Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer) gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Verjährungsverkürzung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Verjährungsverkürzung gemäß Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen das
Für durchschnittlich, juristisch nicht vorgebildeten Kunden sind Regelungen zur Verjährung nicht verständlich
Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde kann den - widersprüchlichen - Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5, VII nämlich nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur
AGBs geben keine eindeutige Antwort auf Frage nach Verjährungsfristen
Denn einerseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Danach darf der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit die
§ 439 BGB Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als
§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) 1. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 26.07.2013
[Aktenzeichen: 7 C 308/12] - Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 13.03.2014
[Aktenzeichen: 2 S 34/13]
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Dokument-Nr. 20975
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