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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.06.2015
28 U 165/13 -

Kleineres Tankvolumen als im Ausstellungskatalog angegeben stellt keinen Mangel dar

Nicht erreichbare Kraftstoff-Restmenge dient dem Schutz des Motors

Ein Porsche mit einem laut Ausstellungskatalog 67 l Kraftstoff fassenden Tankvolumen ist nicht mangelhaft, wenn der Bordcomputer nach einem Kraftstoffverbrauch von 59 l und dann im Tank noch vorhandenen 6,4 l Kraftstoff keine Restreichweite mehr anzeigt und wenn die letzten 3,3 l im Tank für die Kraft­stoff­versorgung des Motors nicht zur Verfügung stehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Dortmund erwarb im Mai 2011 beim beklagten Autohaus in Holzwickede einen Porsche 911 Turbo S Cabriolet zum Preis von ca. 176.500 Euro mit einem laut Ausstattungskatalog 67 l Kraftstoff fassenden Tank. Kurze Zeit nach der Fahrzeugübergabe bemängelte der Kläger, dass der Bordcomputer nach einem Verbrauch von 59 l Kraftstoff eine Restreichweite von 0 km anzeige, sodass er das im Katalog angegebene Tankvolumen von 67 l nicht nutzen könne. Der Kläger war der Auffassung, dass die Konstruktion des Kraftstofftanks einschließlich der Messung des Tankinhalts und die Ermittlung der Restreichweite mangelhaft seien und begehrte daher von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

OLG verneint Vorliegen eines Sachmangels

Das Klagebegehren blieb jedoch erfolglos. Nach Anhörung einer Sachverständigen konnte das Oberlandesgericht Hamm keinen Sachmangel beim verkauften Porsche feststellen. Ihm fehle kein technischer Standard, die ein Käufer bei Fahrzeugen dieser Klasse erwarten dürfe. Die Konstruktion der Tankanlage entspreche dem Stand der Technik. Es stelle keinen Mangel dar, dass das im Ausstattungskatalog angegebene Tankvolumen von 67 l nicht vollständig für den Fahrbetrieb genutzt werden könne. Diese Angabe sei nicht mit der Menge des verfahrbaren Kraftstoffs gleichzusetzen. Zum Schutz des Motors vor schädlichen Schwebteilchen im Kraftstoff sei es nicht zu beanstanden, wenn - wie von der Sachverständigen beim Porsche festgestellt - eine Restmenge von ca. 3,3 l Kraftstoff von der Kraftstoffpumpe im Pumpensumpf des Tanks nicht zu erreichen sei.

Restreichweitenanzeige nicht mangelhaft

Die Restreichweitenanzeige des klägerischen Fahrzeugs weise ebenfalls keinen Mangel auf. Neben der Restmenge im Pumpensumpf lasse diese zwar eine weitere Kraftstoffrestmenge von bis zu 3,1 l Kraftstoff unberücksichtigt. Auch diese herstellerseits gewollte Computereinstellung diene dem Schutz des Motors. Sie solle verhindern, dass der Tank soweit leer gefahren werde, dass die Kraftstoffpumpen - etwa bei extremem Kurvenfahren - Luft ansaugen könnten, was ebenfalls zu Motorschäden führen könne. Wenn der Bordcomputer mithin nur die Restreichweite anzeige, die gefahrlos zurückgelegt werden könne, sei dies kein Mangel, ebenso nicht der Umstand, dass der Porsche unter bestimmten Fahrbedingungen noch eine gewisse Strecke weitergefahren werden könne, obwohl der Computer bereits 0 km als Restreichweite anzeige.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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