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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.06.2015
- 28 U 165/13 -
Kleineres Tankvolumen als im Ausstellungskatalog angegeben stellt keinen Mangel dar
Nicht erreichbare Kraftstoff-Restmenge dient dem Schutz des Motors
Ein Porsche mit einem laut Ausstellungskatalog 67 l Kraftstoff fassenden Tankvolumen ist nicht mangelhaft, wenn der Bordcomputer nach einem Kraftstoffverbrauch von 59 l und dann im Tank noch vorhandenen 6,4 l Kraftstoff keine Restreichweite mehr anzeigt und wenn die letzten 3,3 l im Tank für die Kraftstoffversorgung des Motors nicht zur Verfügung stehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Dortmund erwarb im Mai 2011 beim beklagten Autohaus in Holzwickede einen Porsche 911 Turbo S Cabriolet zum Preis von ca. 176.500 Euro mit einem laut Ausstattungskatalog 67 l
OLG verneint Vorliegen eines Sachmangels
Das Klagebegehren blieb jedoch erfolglos. Nach Anhörung einer Sachverständigen konnte das Oberlandesgericht Hamm keinen Sachmangel beim verkauften Porsche feststellen. Ihm fehle kein technischer Standard, die ein Käufer bei Fahrzeugen dieser Klasse erwarten dürfe. Die Konstruktion der Tankanlage entspreche dem Stand der Technik. Es stelle keinen
Restreichweitenanzeige nicht mangelhaft
Die Restreichweitenanzeige des klägerischen Fahrzeugs weise ebenfalls keinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Autohaus ist nicht zur Erklärung sämtlicher technischer Eigenschaften eines Fahrzeugs verpflichtet
(Landgericht Coburg, Urteil vom 22.04.2014
[Aktenzeichen: 22 O 631/13]) - Spürbares Schalten und Bremsen ist beim Porsche 981 Boxster S kein Mangel
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.03.2014
[Aktenzeichen: 28 U 162/13])
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Dokument-Nr. 21811
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