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Oberlandesgericht Hamm, Hinweisverfügung vom 07.06.2017
- 3 U 42/17 -
Fehlerhafte ärztliche Behandlung: Ehefrau steht kein Schmerzensgeld für Impotenz des Partners zu
Voraussetzung für Schmerzensgeldanspruch nicht gegeben
Einer Ehefrau steht aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung ihres Ehemanns, durch die dieser impotent geworden sein soll, kein Schmerzensgeld zu. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm dem Schmerzensgeldbegehren einer Frau aus Gevelsberg keine Erfolgsaussichten beigemessen. Die Frau nahm daraufhin ihre Berufung gegen das erstinstanzliche, klageabweisende Urteil des Landgerichts Hagen zurück.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens behauptete, dass ihr Ehemann aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung im beklagten Krankenhaus aus Herdecke - dort wurde
In Frage stehende Impotenz muss keinen vollständigen Verlust der ehelichen Sexualität bedeuten
Das Klagebegehren blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm führte in seinem Hinweisbeschluss aus, dass es an
Der von
Ehepartner des Geschädigten kann keine eigenen Ansprüche geltend machen
Folge man
Nach dem erteilten Hinweis hat die Klägerin die Berufung am 05.07.2017 zurückgenommen und damit den Rechtsstreit beendet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Landgericht Hagen, Urteil vom 21.01.2017
[Aktenzeichen: 4 O 339/14]
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Dokument-Nr. 24593
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