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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 30.12.2015
- 31 U 191/15 -
Bausparkasse darf Bausparvertrag zur Zinsersparnis kündigen
Wahrnehmen des gesetzlich festgelegten Kündigungsrechts nicht zu beanstanden
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Bausparkasse einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit 10 Jahren zuteilungsreif ist, vom Bausparer aber weiter bespart wird, gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen und so der Verpflichtung zur Zahlung der im Bausparvertrag vereinbarten Zinsen entgehen kann.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Siegen hatte bei der beklagten
Bausparkasse stand Kündigungsrecht zu
Die Feststellungsklage blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Beklagte den
Der Beklagten habe, so das Oberlandesgericht, das in § 489 BGB geregelte Kündigungsrecht des Darlehnsnehmers zugestanden. Der
Norm soll Interessenausgleich schaffen und Darlehnsnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze schützen
Die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien gegeben. Der
Die Bausparbedingungen der Beklagten könnten das gesetzliche Kündigungsrecht nicht ausschließen, weil die gesetzliche Bestimmung zwingendes Recht sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22167
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