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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.05.2017
- 4 RBs 24/17 -
LG Hamm zur Abgrenzung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln
Zweckbestimmung des Produkts für Abgrenzung ausschlaggebend
Pflanzenschutz- oder Düngemittel? Die Abgrenzung ist für den Kaufmann wichtig: Während Düngemittel ohne weiteres gehandelt werden dürfen, bedarf der gewerbsmäßige Handel mit Pflanzenschutzmitteln eines Nachweises, dass der Händler über die Sachkunde zur bestimmungsgemäßen und sachgerechten Anwendung des Mittels verfügt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 61 Jahre alte Betroffene ist gewerblich tätig. Er betreibt einen sogenannten "Schnäppchen-Markt" im westlichen Münsterland. Der Markt bietet verschiedene Waren zu günstigen Einkaufsbedingungen an. Im Frühjahr 2015 veräußerte der Betroffene in seinem Geschäft das Produkt "Gekörnter Eisendünger". Das Produkt wurde als Rasendünger beworben und hatte einen Hinweis auf der Verpackung, dass das Präparat Eisen-II-Sulfat enthalte, welches bei Moosbefall helfe.
Das Produkt verfügt über keine Zulassung als
Amtsgericht verhängt Bußgeld wegen Inverkehrbringens eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels
Diese Umstände begründeten nach Ansicht des Amtsgerichts drei tateinheitlich begangene Ordnungswidrigkeiten des Betroffenen nach dem Pflanzenschutzgesetz, nämlich das Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels, seinen Handel ohne erforderlichen Sachkundenachweis des Händlers und ohne die zuvor gebotene behördliche Anzeige. Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen deswegen eine
OLG: Abgrenzung zwischen Pflanzenschutz- und Düngemittel durch Amtsgericht nicht ausreichend erfolgt
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die amtsgerichtliche Verurteilung war - vorläufig - erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Feststellungen des Amtsgerichts seien nicht ausreichend, so das Gericht, um den Betroffenen wegen Verstoßes gegen das Pflanzenschutzgesetz zu verurteilen. Ihnen sei nicht zu entnehmen, ob es sich tatsächlich um ein
Produkt ist grundsätzlich je nach Verwendungszweck entweder als Pflanzenschutzmittel oder als Düngemittel einzuordnen
Zur Abgrenzung zwischen Pflanzenschutz- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Essig und Salz als Pflanzenschutzmittel zur Unkrautvernichtung gemäß Pflanzenschutzgesetz nicht verboten
(Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 25.04.2017
[Aktenzeichen: 2 Ss OWi 70/17]) - Selbstbedienungsverbot bei Verkauf von Pflanzenschutzmitteln zulässig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.08.2009
[Aktenzeichen: BVerwG 7 C 1.09])
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Dokument-Nr. 24376
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