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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.05.2013
- 4 U 162/12 -
"Scheidung Online -> spart Zeit, Nerven und Geld" kann eine zulässige Anwaltswerbung sein
Gewählte Form der Werbung genügt berufsrechtlichem Sachlichkeitsgebot
Die Aussage "Scheidung Online -> spart Zeit, Nerven und Geld" auf der Internetseite eines Rechtsanwalts ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn die Art und Weise, wie Kosten gespart werden können, hinreichend erläutert wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die klagende Rechtsanwaltskammer aus Hamm vom beklagten
"Scheidung online -> spart Zeit, Geld und Nerven
Bei einer unstreitigen Ehescheidung können zunächst erhebliche Kosten gespart werden, da nur ein
Rechtsanwaltskammer rügt Verstoß gegen berufsrechtliches Sachlichkeitsgebot
Die Rechtsanwaltskammer hatte im Wesentlichen argumentiert, die
OLG: Beanstandete Werbung ist nicht irreführend
Das Oberlandesgericht Hamm hat demgegenüber die beanstandete
Hinweis auf Zeitersparnis durch Möglichkeit der elektronischen Kommunikation gerechtfertigt
Der Hinweis auf eine Zeitersparnis sei schon deswegen zutreffend, weil mit dem
Hinweis auf eine Kostenersparnis nicht zu beanstanden
Der Hinweis auf eine Kostenersparnis sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil insoweit zutreffend die Möglichkeit einer Kostenersparnis bei einer unstreitigen Scheidung und einer Herabsetzung des Streitwertes aufgezeigt werde. Ein Verbraucher wisse auch, dass weniger Kosten anfielen, wenn der Streitwert herabgesetzt werde.
Nicht unerhebliche Anlockungswirkung der Werbung führt dennoch nicht zu ihrer Unzulässigkeit
Die beanstandete Werbeaussage verstoße auch nicht gegen das berufsrechtliche
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 662 AnwBl 2013, 662 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2013, Seite: 746 GRUR 2013, 746 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2013, Seite: 603 K&R 2013, 603 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 507 MMR 2013, 507 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 2038 NJW 2013, 2038
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Dokument-Nr. 15788
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