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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.04.1987
- 4 U 296/86 -
Gegenseitiges unerlaubtes Fotografieren unter Nachbarn rechtfertigt jeweiligen Unterlassungsanspruch
Gegenseitige Verletzung des Rechts am eigenen Bild und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Werden von jemanden unerlaubt Fotos angefertigt, so liegt darin eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild und somit eine Persönlichkeitsverletzung. Dem Fotografierten steht in einem solchen Fall ein Unterlassungsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 1985 kam es zu einer Konfrontation zweier
Gegenseitiger Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass beiden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 1988, 425/rb)
- Fotos vom Arbeitnehmer bei Zweifel an dessen Arbeitsunfähigkeit zulässig
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2013
[Aktenzeichen: 10 SaGa 3/13]) - Selbst ernannter Ordnungshüter darf keine Fotos von Personen zur Beweissicherung machen
(Amtsgericht Bonn, Urteil vom 28.01.2014
[Aktenzeichen: 109 C 228/13])
Jahrgang: 1988, Seite: 308 JZ 1988, 308 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1988, Seite: 425 NJW-RR 1988, 425 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1988, Seite: 694 VersR 1988, 694
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Dokument-Nr. 18238
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