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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.12.2014
- 5 U 161/13 -
Blitzschlag: Feuerversicherer muss nach Ausfall der Lüftungsanlage im Schweinemaststall Schadensersatz für 452 tote Tiere leisten
Ausfall der Lüftungsanlage blieb nur wegen Ausfall der durch Blitzschlag beschädigten Alarmanlag unbemerkt
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Feuerversicherer zur Zahlung eines Schadensersatzes von mehr als 70.000 Euro wegen des Ausfalls einer Lüftungsanlage eines Schweinemaststalls verurteilt. Das Gericht verwies darauf, dass der Ausfall der Lüftungsanlage nur deswegen unbemerkt blieb, weil die Alarmanlage, die einen Defekt in der Lüftungsanlage hätte melden müssen, durch einen Blitzschlag beschädigt war. Da Blitzschlag zum versicherten Risiko der Feuerversicherung zählt, muss der Versicherer entsprechend auch den Schaden ersetzen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2012 fiel beim Kläger, einem Landwirt aus der Samtgemeinde Neuenkirchen, Landkreis Osnabrück die Lüftung in einem seiner Schweinemastställe aus. Die elektrische Überwachungseinrichtung, die in derartigen Fällen einen Alarm auslösen soll, blieb wegen eines Defekts der Steuerplatine stumm. Aus diesem Grund bemerkte der Kläger den Lüftungsausfall nicht sofort, mit der Folge, dass 452 seiner Mastschweine verendeten. Zu diesem Zeitpunkt besaßen die Tiere einen Wert von jeweils 155 Euro, insgesamt rund 70.000 Euro. Hinzu traten weitere Kosten für die Entsorgung der toten Tiere.
LG: Ausfall der Lüftungsanlage beruht nicht auf einem von der Feuerversicherung gedeckten Schadensfall
Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab und schloss sich der Argumentation des Versicherers an. Der Ausfall der Lüftungsanlage beruhe nicht auf einem von der Feuerversicherung gedeckten Schadensfall. Zwar sei die
OLG erkennt Ausfall der Alarmanlage als Ursache des Todes der Schweine an
Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht Hamm nicht. Die Richter sahen den Ausfall der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Landgericht Osnabrück, Urteil
[Aktenzeichen: 9 O 853/13]
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Dokument-Nr. 20655
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