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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.06.2015
- 6 U 145/14 -
Zur Haftungsfrage bei Zusammenstoß von Pkw und Privatbahn auf unzureichend gesichertem Bahnübergang
Deutsche Bahn und Privatbahn müssen sich Fehlverhalten des Schrankenwärters zurechnen lassen
Stößt ein Pkw auf einem unzureichend gesicherten Bahnübergang mit dem Zug einer Privatbahn zusammen, kann eine für den Unfall ursächliche Nachlässigkeit des Schrankenwärters sowohl der Privatbahn als auch dem für die Bahnstrecke verantwortlichen Unternehmen der Deutschen Bahn zuzurechnen sein, so dass alle Beteiligten in vollem Umfang für den Fahrzeugschaden haften. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2012 stieß das Fahrzeug des klagenden Autohauses aus Münster, ein Audi Avant 2,7 TDI, auf dem
Schrankenwärter und Deutsche Bahn bilden Haftungseinheit
Das Schadensersatzbegehren der Klägerin war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat der Klägerin insgesamt ca. 28.000 Euro
Mitverschulden des Fahrzeugführers nicht feststellbar
Demgegenüber sei ein Mitverschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs nicht feststellbar, die Betriebsgefahr des Fahrzeugs trete hinter den Verschuldensbeitrag auf Seiten der Beklagten zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 21296
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