Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.04.2018
- 7 U 36/17 -
Linksabbiegen mit Schienenverkehr: Vorrang für Straßenbahnen gilt auch bei Grünphase für Autofahrer
Autofahrer muss beim Abbiegen oder Wendemanöver Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen können
Straßenbahnen haben auch dann Vorrang, wenn die Ampel einer über die Schienen führenden Fahrspur für Kraftfahrzeuge grün ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seinerzeit 79 Jahre alte Kläger aus Bielefeld befuhr im November 2015 mit seinem Pkw BMW die Artur-Ladebeck-Straße in Bielefeld in Fahrtrichtung Innenstadt. Der Kläger beabsichtigte mittels eines sogenannten U-Turns zu wenden. Hierzu musste er einer Linksabbiegerspur folgend die für beide Fahrtrichtungen in der Straßenmitte befindlichen Straßenbahngleise überfahren. Der Kläger fuhr bei Grünlicht der für ihn geltenden Ampelanlage in den Gleisbereich ein. Als er sich mit seinem Fahrzeug auf den Gleisen befand, erfasste die aus gleicher Richtung kommende
Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld
Von den beklagten Verkehrsbetrieben und dem ebenfalls beklagten
OLG: Kläger ist für Unfallfolgen zu 100 % selbst verantwortlich
Die Schadensersatzklage des Klägers blieb erfolglos. In Ergänzung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme holte das Oberlandesgericht Hamm ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang ein und bestätigte im Anschluss die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts. Für die Unfallfolgen sei der Kläger zu 100 % selbst verantwortlich, so das Oberlandesgericht. Ein Verschulden der Verkehrsbetriebe oder des Straßenbahnfahrers liege nicht vor.
Straßenverkehrsordnung sieht Vorrangregelung zu Gunsten der Schienenbahn vor
Auf eine Änderung der Ampelphasenschaltung hätten die Verkehrsbetriebe nicht hinwirken müssen. Die zum Zeitpunkt des Unfalls vorhandene Ampelphasenschaltung - mit Grünlicht für linksabbiegende Kraftfahrzeuge, die die Straßenbahnschienen kreuzen, und ebenfalls Grünlicht für die
Anhalten der Bahn wäre nicht mehr möglich gewesen
Verkehrsverstöße des beklagten Straßenbahnfahrers seien ebenfalls nicht feststellbar. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger sein Fahrzeug aus einer Warteposition neben den Gleisen erst zu einem Zeitpunkt auf das Gleisbett gelenkt habe, zu dem sich die von dem
Alleinverantwortung für Unfall liegt bei Pkw-Fahrer
Vielmehr sei der Kläger für den Unfall allein verantwortlich. Er habe seinen Pkw wenden wollen. Dabei habe er sich so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen wäre. Um diesen Sorgfaltsanforderungen zu genügen, hätte er - ungeachtet des Grünlichts der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage - die in seine Fahrtrichtung fahrende Stadtbahn passieren lassen müssen und erst dann auf die Schienen fahren dürfen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Landgericht Bielefeld, Urteil vom 11.04.2017
[Aktenzeichen: 2 O 196/16]
- Wendemanöver über Straßenbahnschienen bei herannahender Straßenbahn und Gegenverkehr verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 26.02.2009
[Aktenzeichen: 12 U 145/08]) - Kein Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger bei Kollision mit entgegenkommendem Rechtsabbieger an ampelgeregelter Kreuzung
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 31.01.2019
[Aktenzeichen: 22 U 211/16])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 26053
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26053
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.